Erbschaftssteuer & Schenkungssteuer

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Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

Werden Vermögensgegenstände durch Schenkung oder Erbschaft übertragen, möchte der Staat mitverdienen; es fällt die Schenkungs-bzw. Erbschaftsteuer an.

In beiden Fällen gilt es eine Erklärung auszufüllen und beim Finanzamt einzureichen. Dabei ist der Bürger nicht nur verpflichtet den Vorgang zu beschreiben, vielmehr muss er die übertragenen Vermögensgegenstände bewerten und die Steuerlast selbst berechnen. Wie dies erfolgt, regelt das Erbschaftsteuergesetz und das Bewertungsgesetz. Hierbei gibt es eine Vielzahl von Punkten zu beachten: Wer hat eigentlich was geerbt oder geschenkt bekommen? Welches Bewertungsverfahren ist hierfür maßgeblich? Das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder doch das Vergleichswertverfahren?

Vor allem aber: welche Möglichkeiten gibt es die Steuer vollständig oder teilweise zu vermeiden?

Ihr Steuerberater für Erbschaft und Schenkungssteuer

Unser Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Fachanwälten für Steuerrecht beraten und unterstützen Sie bundesweit bei allen Fragen rund um die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer.

Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung zu den Themen der Schenkung und Erbschaft? Kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular und Profitieren Sie bereits bei einem kostenlosen Erstgespräch von unserer Expertise.

Überblick zur Erbschaft- und Schenkungssteuer

Werden in Deutschland Vermögensgegenstände übertragen, so wird die Übertragung besteuert. Wie genau die Besteuerung erfolgt regelt das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Dabei differenziert das Erbschaftsteuergesetz nicht zwischen Schenkung und Erbschaft. Vielmehr unterliegen beide Vorgänge nach § 1 ErbStG der Besteuerung.

In beiden Fällen ist zunächst der Wert der Übertragung zu ermitteln, § 10 ErbStG. Für die Bewertung gibt es ein eigenes Gesetz, das Bewertungsgesetz (BewG). Dieses differenziert zunächst nach der Art des übertragenen Vermögensgegenstandes. So wird z.B. ein Mehrfamilienhaus anders bewertet als ein Einfamilienhaus und ein Aktienpaket anders als ein Familienunternehmen.

Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen allgemeinen Überblick über die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer:

Für einen tieferen Einstieg in diese Themengebiete inklusive Praxistipps , besuchen Sie gerne unsere entsprechenden Unterseiten:

Wer muss die Schenkungssteuer bezahlen / Wer muss die Erbschaftsteuer bezahlen?

Im Falle einer Erbschaft muss ausschließlich der Erbe die Steuer bezahlen. Gegebenenfalls muss er hierfür Vermögensgegenstände verkaufen.

Im Fall einer Schenkung können beide die Steuer zahlen, der Schenker und der beschenkte. Hier ist zu beachten; zahlt der Schenker die Steuer stellt dies ebenfalls eine Schenkung dar.

Welche Möglichkeiten zur Vermeidung von Erschafts- und Schenkungssteuern gibt es?

Das Erbschaftsteuergesetz kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Befreiungsvorschriften. Es umfasst Befreiungsvorschriften für bestimmte Vermögensgegenstände, sogenannte sachliche Steuerbefreiungen. Außerdem beinhaltet es Befreiungsvorschriften in Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrades, sogenannte Steuerfreibeträge sowie Befreiungsvorschriften zur Versorgung.

Sachliche Befreiungsvorschriften

Eine Vielzahl von Vermögensgegenstände bleibt der Übertragung im Rahmen der Schenkung oder Erbschaft nach § 13 ErbStG steuerbefreit oder werden in ihrem Wert gemindert.

Besondere Regelungen gibt es dabei für Immobilien und für Betriebsvermögen.

Steuerbefreiungen für Immobilien

Immobilien gehören in der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu den sogenannten „wesentlichen Werten“. Daher gibt es hierzu besondere Befreiungsvorschriften. So kann z.B., dass selbst genutzte Einfamilienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unter bestimmten Umständen steuerfrei übertragen werden. Aber auch für vermietete Immobilien gibt es Steuerbefreiungsvorschriften.

Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen

Unternehmen sind die Stärke der deutschen Wirtschaft. Gerade deshalb werden diese bei der Besteuerung mit Erbschaft- und Schenkungssteuer besonders geschont. Das ErbStG besitzt mit § 13a ErbStG eine eigene Vorschrift. Oft ist es hier möglich Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer vollständig zu vermeiden.

Wird z.B. ein Unternehmen übertragen, kann die Übertragung ganz oder teilweise von der Besteuerung befreit werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet innerhalb eines Zeitraumes von z.B. 5 Jahren kein Personal abzubauen oder Löhne zu senken.

Steuerbefreiung von Wohnungsunternehmen

Eine weitere Besonderheit stellen Wohnungsunternehmen dar. Hierbei handelt es sich z.B. um eine GmbH welche einen großen Wohnungsbestand hält. Gerade diese sind elementar auf eine Steuerbefreiung angewiesen. Hier hat die Rechtsprechung und der Gesetzgeber besondere Befreiungsvorschriften entwickelt.

Übersicht über die persönlichen Steuerfreibeträge

Neben den Steuerbefreiungen für bestimmte Vermögensgegenstände bestehen Steuerbefreiungen nach Verwandtschaftsgraden.

Eine Übertragung zwischen Ehegatten ist z.B. nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bis zu einem Wert von 500.000,00 Euro von der Steuer befreit. Eine Übertragung auf die Kinder ist z.B. nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bis zu einem Wert von 400.000,00 Euro von der Steuer befreit.

In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad kennt § 16 ErbStG darüber hinaus noch weitere Befreiungen:

Verwandschaftsgrad Freibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000,00 EUR
Kinder, Enkel, deren Eltern verstorben sind und Stiefkinder 400.000,00 EUR
Enkel 200.000,00 EUR
Urenkel, Eltern (Erbschaft) 100.000,00 EUR
Eltern (Schenkung), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten 20.000,00 EUR
Alle übrigen Erben 20.000,00 EUR

Übersicht über die Versorgungsfreibeträge

Um die Versorgung von nahen Angehörigen sicherzustellen, gewährt das Erbschaftsteuergesetz weitere Freibeträge. So erhält die Ehefrau z.B. einen weiteren Freibetrag in der Höhe von 256.000,00 Euro. Hierbei geht es nicht darum, dass Gelder für die Versorgung übertragen werden. Vielmehr soll die Ehefrau durch den Freibetrag einen Vorteil erhalten, um diesen für ihre Versorgung zu nutzen.

Verwandschaftsgrad Freibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 256.000,00 EUR
Kinder im Alter bis zu 5 Jahren 52.000,00 EUR
Kinder im Alter 6 - 10 Jahre 41.000,00 EUR
Kinder im Alter 11 - 15 Jahre 30.700,00 EUR
Kinder im Alter 16 - 20 Jahre 20.500,00 EUR
Kinder im Alter21 - 27 Jahre 10.300,00 EUR

Weitere Informationen zu den Freibeträgen haben wir Ihnen auf diesen Ratgebern zusammengestellt:

  • Freibeträge in der Erbschaftssteuer
  • Freibeträge in der Schenkungssteuer

Zeitliche Beschränkung von Freibeträgen

Dabei können alle Befreiungsvorschriften innerhalb von 10 Jahren nur einmal geltend gemacht werden. Nach § 14 ErbStG geschieht dies, indem alle Erwerbe in einem Zeitraum von 10 Jahren zusammengerechnet werden und der Freibetrag hierauf angewendet wird. Die bereits gezahlte Steuer wird dabei in Abzug gebracht.

Der Familienpool, ein Gestaltungsinstrument zur optimalen Ausnutzung von Steuerbefreiungsvorschriften

Unter Familienpool ist eine Gesellschaft zu verstehen, in welche alle Vermögenswerte eingebracht werden. Hierbei kann es sich um Immobilien, Anteile an Unternehmen oder Wertpapieren handeln.

Im Anschluss hieran können Anteile an diesen, unter optimaler Ausnutzung der sich alle 10 Jahre erneuernden Freibeträge, auf die nächste Generation übertragen werden. Der Familienpool bietet jedoch weitere Vorteile:

Weitere Informationen zu dem Familienpool haben wir Ihnen auf unserer Seite: Der Familienpool als steueroptimierte Gestaltung zusammengestellt

Wie wird der Steuersatz ermittelt?

Wurde der Wert aller übertragenen Vermögensgegenstände ermittelt und um die Steuerbefreiungen gemindert, ergibt dies den Wert der Bereicherung.

Erbt Lisa z.B. von ihrem Ehemann ein Mehrfamilienhaus, welches nach Bewertungsgesetz einen Wert von 1.000.000,00 Euro aufweist, ist dieser Wert zunächst um die Steuerfreibeträge zu mindern.

Nach Abzug des Steuerfreibetrages für vermietete Immobilien von 10 % beträgt der Wert noch 900.000,00 Euro.

1.000.000,00 Euro – 100.000,00 Euro = 900.000,00 Euro

Nach Abzug des Steuerfreibetrages unter Ehegatten von 500.000,00 Euro, beträgt der Wert noch 400.000,00 Euro.

900.000,00 Euro – 500.000,00 Euro = 400.000,00 Euro

Nach Abzug des Versorgungsfreibetrages für Ehegatten in der Höhe von 256.000,00 Euro mindert sich der Wert auf 144.000,00 Euro.

400.000,00 Euro – 256.000,00 Euro = 144.000 EUR

Die so berechnete Bereicherung ist der Ausgangswert für die Berechnung der Steuer. Sie wird mit dem Steuersatz multipliziert. Beträgt dieser bei Lisa z.B. 11 % hat Lisa eine Schenkungssteuer von 15.840,00 Euro zu zahlen.

144.000,00 Euro x 11 % = 15.840,00 Euro

Dabei differenziert das Erbschaftsteuergesetz verschiedene Steuersätze. Die Höhe der Steuersätze steht in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse) und der Höhe der Bereicherung. So werden Übertragungen zwischen Ehegatten bis 75.000,00 Euro mit 7 % versteuert. Hingegen werden Übertragungen zwischen fremden Dritten ab einem Wert von 13.000.000,00 Euro mit 50 % besteuert.

Erbschaft von Lisa ist ein Mehrfamilienhaus (Wert) 1.000.000 EUR
Steuerfreibetrag für vermietete Immobilien (10 %) - 100.000 EUR
Steuerfreibetrag unter Ehegatten (25 %) - 500.000 EUR
Versorgungsfreibetrag (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner) - 256.000 EUR
Wert der Bereicherung 144.000 EUR
Schenkungssteuer (Steuersatz StKl I = 11 %) 15.840 EUR

Übersicht über die Steuersätze

Wert der Bereicherung StKl I StKl II StKl III
75.000 EUR 7 % 15 % 30 %
300.000 EUR 11 % 20 % 30 %
600.000 EUR 15 % 25 % 30 %
6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %
13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %
26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %
> 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %

StKl = Steuerklasse

Übersicht über die Steuerklassen

Um die Höhe des Steuersatzes zu ermitteln, hat das Erbschaftsteuergesetz eigene Steuerklassen entwickelt. Diese haben nichts mit den Steuerklassen in der Einkommensteuer gemein.

Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III

Wann muss die Erbschaftssteuer- / Schenkungssteuer-Erklärung abgegeben werden?

Vereinfacht gesagt ist die Erklärung drei Monate nach der Schenkung oder Erbschaft abzugeben.

Weitere Informationen zu der Erbschaftssteuererklärung und der Schenkungssteuererklärung  haben wir Ihnen auf unseren Seiten: Erbschaftssteuererklärung und Schenkungssteuererklärung zusammengestellt.

Wann empfiehlt sich die Beteiligung eines Steuerberaters?

Die Abgabe einer Schenkungssteuererklärung / Erbschaftsteuererklärung ist komplex und zeitaufwendig. Nicht nur, dass die Erbschaft / Schenkung als solches erklärt werden muss. Die Vermögensgegenstände müssen bewertet werden.

Vor allem aber die Kenntnis über die Steuerbefreiungsvorschriften und die optimale Gestaltung des einzelnen Falles führt zu einer optimalen Steuerbelastung für Sie. Insbesondere in folgenden Fällen sollten Sie uns kontaktieren:

Immobilien in der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Ob nun eine kleine Wohnung oder Immobilienvermögen von mehreren Millionen Euro übertragen werden soll. Oft kommt es nur auf die richtige Gestaltung an.

Betriebsvermögen in der Erbschaft und Schenkungssteuer

Oft kann Betriebsvermögen komplett steuerneutral übertragen werden. Hierzu ist es oft notwendig dies im Vorfeld langfristig vorzubereiten.

Weitere Konstellationen

Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, bei welchen wir eine Beteiligung eines Steuerberaters empfehlen würden.

Bei einem Berliner Testament z.B. ist es fraglich, ob die Steuerfreibeträge optimal ausgenutzt werden. Hier erbt zunächst der Ehegatte alles, damit die Kinder im Anschluss alles vom verbleibenden Ehegatten erben. Dies kann dazu führen, dass die Freibeträge nicht ausreichen und es zu einer vermeidbaren doppelten Besteuerung kommt.

Auch bei Gütertrennung oder sehr ungleich verteilten Vermögen kann es dazu kommen, dass die Freibeträge nicht ausreichen. Gerade hier sollte man durch gute Planung im Vorfeld eine optimalere Ausgangsituation herstellen.

Über 60 Jahre Erfahrung

Die Steuer- und Rechtskanzlei Köthe ist Ihr zuverlässiger Partner in allen Steuer- und Rechtsangelegenheiten. Mit unserer breiten Expertise in den verschiedensten Fachbereichen beraten wir unsere Klienten langjährig und vollumfänglich. Sie haben Fragen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer? Dann kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch, bei dem unsere Experten sich ein genaues Bild von Ihrem individuellen Fall machen und Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen können.

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