Erbschaftssteuer & Schenkungssteuer
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Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
Werden Vermögensgegenstände durch Schenkung oder Erbschaft übertragen, möchte der Staat mitverdienen; es fällt die Schenkungs-bzw. Erbschaftsteuer an.
In beiden Fällen gilt es eine Erklärung auszufüllen und beim Finanzamt einzureichen. Dabei ist der Bürger nicht nur verpflichtet den Vorgang zu beschreiben, vielmehr muss er die übertragenen Vermögensgegenstände bewerten und die Steuerlast selbst berechnen. Wie dies erfolgt, regelt das Erbschaftsteuergesetz und das Bewertungsgesetz. Hierbei gibt es eine Vielzahl von Punkten zu beachten: Wer hat eigentlich was geerbt oder geschenkt bekommen? Welches Bewertungsverfahren ist hierfür maßgeblich? Das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder doch das Vergleichswertverfahren?
Vor allem aber: welche Möglichkeiten gibt es die Steuer vollständig oder teilweise zu vermeiden?
Ihr Steuerberater für Erbschaft und Schenkungssteuer
Unser Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Fachanwälten für Steuerrecht beraten und unterstützen Sie bundesweit bei allen Fragen rund um die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer.
- Erstellung von Schenkungssteuererklärungen
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Beratung zur Ausnutzung von Freibeträgen in der Erbschaft- und Schenkungssteuer
- Steueroptimierte Nachlassplanung
- Steueroptimierte Abwicklung von Erbengemeinschaften
- Bewertung von Immobilien
- Bewertung von Betriebsvermögen
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Überblick zur Erbschaft- und Schenkungssteuer
Werden in Deutschland Vermögensgegenstände übertragen, so wird die Übertragung besteuert. Wie genau die Besteuerung erfolgt regelt das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Dabei differenziert das Erbschaftsteuergesetz nicht zwischen Schenkung und Erbschaft. Vielmehr unterliegen beide Vorgänge nach § 1 ErbStG der Besteuerung.
In beiden Fällen ist zunächst der Wert der Übertragung zu ermitteln, § 10 ErbStG. Für die Bewertung gibt es ein eigenes Gesetz, das Bewertungsgesetz (BewG). Dieses differenziert zunächst nach der Art des übertragenen Vermögensgegenstandes. So wird z.B. ein Mehrfamilienhaus anders bewertet als ein Einfamilienhaus und ein Aktienpaket anders als ein Familienunternehmen.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen allgemeinen Überblick über die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer:
Für einen tieferen Einstieg in diese Themengebiete inklusive Praxistipps , besuchen Sie gerne unsere entsprechenden Unterseiten:
Wer muss die Schenkungssteuer bezahlen / Wer muss die Erbschaftsteuer bezahlen?
Im Falle einer Erbschaft muss ausschließlich der Erbe die Steuer bezahlen. Gegebenenfalls muss er hierfür Vermögensgegenstände verkaufen.
Im Fall einer Schenkung können beide die Steuer zahlen, der Schenker und der beschenkte. Hier ist zu beachten; zahlt der Schenker die Steuer stellt dies ebenfalls eine Schenkung dar.
Welche Möglichkeiten zur Vermeidung von Erschafts- und Schenkungssteuern gibt es?
Das Erbschaftsteuergesetz kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Befreiungsvorschriften. Es umfasst Befreiungsvorschriften für bestimmte Vermögensgegenstände, sogenannte sachliche Steuerbefreiungen. Außerdem beinhaltet es Befreiungsvorschriften in Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrades, sogenannte Steuerfreibeträge sowie Befreiungsvorschriften zur Versorgung.
Sachliche Befreiungsvorschriften
Eine Vielzahl von Vermögensgegenstände bleibt der Übertragung im Rahmen der Schenkung oder Erbschaft nach § 13 ErbStG steuerbefreit oder werden in ihrem Wert gemindert.
- Einfamilienheim, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG
- Hausrat bis 41.000,00 (bei Steuerklasse 1)
- Andere körperliche Gegenstände bis 12.000,00 Euro (bei Steuerklasse 1)
- Hausrat bis 12.000,00 Euro
- Geschenke für Pflege bis 20.000,00 Euro
- Kunstgegenstände
- Unterhaltszahlungen
Besondere Regelungen gibt es dabei für Immobilien und für Betriebsvermögen.
Steuerbefreiungen für Immobilien
Immobilien gehören in der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu den sogenannten „wesentlichen Werten“. Daher gibt es hierzu besondere Befreiungsvorschriften. So kann z.B., dass selbst genutzte Einfamilienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unter bestimmten Umständen steuerfrei übertragen werden. Aber auch für vermietete Immobilien gibt es Steuerbefreiungsvorschriften.
Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen
Unternehmen sind die Stärke der deutschen Wirtschaft. Gerade deshalb werden diese bei der Besteuerung mit Erbschaft- und Schenkungssteuer besonders geschont. Das ErbStG besitzt mit § 13a ErbStG eine eigene Vorschrift. Oft ist es hier möglich Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer vollständig zu vermeiden.
Wird z.B. ein Unternehmen übertragen, kann die Übertragung ganz oder teilweise von der Besteuerung befreit werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet innerhalb eines Zeitraumes von z.B. 5 Jahren kein Personal abzubauen oder Löhne zu senken.
Steuerbefreiung von Wohnungsunternehmen
Eine weitere Besonderheit stellen Wohnungsunternehmen dar. Hierbei handelt es sich z.B. um eine GmbH welche einen großen Wohnungsbestand hält. Gerade diese sind elementar auf eine Steuerbefreiung angewiesen. Hier hat die Rechtsprechung und der Gesetzgeber besondere Befreiungsvorschriften entwickelt.
Übersicht über die persönlichen Steuerfreibeträge
Neben den Steuerbefreiungen für bestimmte Vermögensgegenstände bestehen Steuerbefreiungen nach Verwandtschaftsgraden.
Eine Übertragung zwischen Ehegatten ist z.B. nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bis zu einem Wert von 500.000,00 Euro von der Steuer befreit. Eine Übertragung auf die Kinder ist z.B. nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bis zu einem Wert von 400.000,00 Euro von der Steuer befreit.
In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad kennt § 16 ErbStG darüber hinaus noch weitere Befreiungen:
Verwandschaftsgrad | Freibetrag |
---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000,00 EUR |
Kinder, Enkel, deren Eltern verstorben sind und Stiefkinder | 400.000,00 EUR |
Enkel | 200.000,00 EUR |
Urenkel, Eltern (Erbschaft) | 100.000,00 EUR |
Eltern (Schenkung), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten | 20.000,00 EUR |
Alle übrigen Erben | 20.000,00 EUR |
Übersicht über die Versorgungsfreibeträge
Um die Versorgung von nahen Angehörigen sicherzustellen, gewährt das Erbschaftsteuergesetz weitere Freibeträge. So erhält die Ehefrau z.B. einen weiteren Freibetrag in der Höhe von 256.000,00 Euro. Hierbei geht es nicht darum, dass Gelder für die Versorgung übertragen werden. Vielmehr soll die Ehefrau durch den Freibetrag einen Vorteil erhalten, um diesen für ihre Versorgung zu nutzen.
Verwandschaftsgrad | Freibetrag |
---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 256.000,00 EUR |
Kinder im Alter bis zu 5 Jahren | 52.000,00 EUR |
Kinder im Alter 6 - 10 Jahre | 41.000,00 EUR |
Kinder im Alter 11 - 15 Jahre | 30.700,00 EUR |
Kinder im Alter 16 - 20 Jahre | 20.500,00 EUR |
Kinder im Alter21 - 27 Jahre | 10.300,00 EUR |
Weitere Informationen zu den Freibeträgen haben wir Ihnen auf diesen Ratgebern zusammengestellt:
- Freibeträge in der Erbschaftssteuer
- Freibeträge in der Schenkungssteuer
Zeitliche Beschränkung von Freibeträgen
Dabei können alle Befreiungsvorschriften innerhalb von 10 Jahren nur einmal geltend gemacht werden. Nach § 14 ErbStG geschieht dies, indem alle Erwerbe in einem Zeitraum von 10 Jahren zusammengerechnet werden und der Freibetrag hierauf angewendet wird. Die bereits gezahlte Steuer wird dabei in Abzug gebracht.
Der Familienpool, ein Gestaltungsinstrument zur optimalen Ausnutzung von Steuerbefreiungsvorschriften
Unter Familienpool ist eine Gesellschaft zu verstehen, in welche alle Vermögenswerte eingebracht werden. Hierbei kann es sich um Immobilien, Anteile an Unternehmen oder Wertpapieren handeln.
Im Anschluss hieran können Anteile an diesen, unter optimaler Ausnutzung der sich alle 10 Jahre erneuernden Freibeträge, auf die nächste Generation übertragen werden. Der Familienpool bietet jedoch weitere Vorteile:
- Flexible und steueroptimierte Übertragung von Anteilen an der Poolgesellschaft (z.B. GmbH)
- Die Erträge können beim Altgesellschafter verbleiben (Nießbrauch)
- Erhaltung der Geschäftsführungsposition durch Altgesellschafter
- Und weitere Vorteile.
Weitere Informationen zu dem Familienpool haben wir Ihnen auf unserer Seite: Der Familienpool als steueroptimierte Gestaltung zusammengestellt
Wie wird der Steuersatz ermittelt?
Wurde der Wert aller übertragenen Vermögensgegenstände ermittelt und um die Steuerbefreiungen gemindert, ergibt dies den Wert der Bereicherung.
Erbt Lisa z.B. von ihrem Ehemann ein Mehrfamilienhaus, welches nach Bewertungsgesetz einen Wert von 1.000.000,00 Euro aufweist, ist dieser Wert zunächst um die Steuerfreibeträge zu mindern.
Nach Abzug des Steuerfreibetrages für vermietete Immobilien von 10 % beträgt der Wert noch 900.000,00 Euro.
1.000.000,00 Euro – 100.000,00 Euro = 900.000,00 Euro
Nach Abzug des Steuerfreibetrages unter Ehegatten von 500.000,00 Euro, beträgt der Wert noch 400.000,00 Euro.
900.000,00 Euro – 500.000,00 Euro = 400.000,00 Euro
Nach Abzug des Versorgungsfreibetrages für Ehegatten in der Höhe von 256.000,00 Euro mindert sich der Wert auf 144.000,00 Euro.
400.000,00 Euro – 256.000,00 Euro = 144.000 EUR
Die so berechnete Bereicherung ist der Ausgangswert für die Berechnung der Steuer. Sie wird mit dem Steuersatz multipliziert. Beträgt dieser bei Lisa z.B. 11 % hat Lisa eine Schenkungssteuer von 15.840,00 Euro zu zahlen.
144.000,00 Euro x 11 % = 15.840,00 Euro
Dabei differenziert das Erbschaftsteuergesetz verschiedene Steuersätze. Die Höhe der Steuersätze steht in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse) und der Höhe der Bereicherung. So werden Übertragungen zwischen Ehegatten bis 75.000,00 Euro mit 7 % versteuert. Hingegen werden Übertragungen zwischen fremden Dritten ab einem Wert von 13.000.000,00 Euro mit 50 % besteuert.
Erbschaft von Lisa ist ein Mehrfamilienhaus (Wert) | 1.000.000 EUR |
Steuerfreibetrag für vermietete Immobilien (10 %) | - 100.000 EUR |
Steuerfreibetrag unter Ehegatten (25 %) | - 500.000 EUR |
Versorgungsfreibetrag (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner) | - 256.000 EUR |
Wert der Bereicherung | 144.000 EUR |
Schenkungssteuer (Steuersatz StKl I = 11 %) | 15.840 EUR |
Übersicht über die Steuersätze
Wert der Bereicherung | StKl I | StKl II | StKl III |
---|---|---|---|
75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
> 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
StKl = Steuerklasse
Übersicht über die Steuerklassen
Um die Höhe des Steuersatzes zu ermitteln, hat das Erbschaftsteuergesetz eigene Steuerklassen entwickelt. Diese haben nichts mit den Steuerklassen in der Einkommensteuer gemein.
Steuerklasse I
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III
- alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Wann muss die Erbschaftssteuer- / Schenkungssteuer-Erklärung abgegeben werden?
Vereinfacht gesagt ist die Erklärung drei Monate nach der Schenkung oder Erbschaft abzugeben.
Weitere Informationen zu der Erbschaftssteuererklärung und der Schenkungssteuererklärung haben wir Ihnen auf unseren Seiten: Erbschaftssteuererklärung und Schenkungssteuererklärung zusammengestellt.
Wann empfiehlt sich die Beteiligung eines Steuerberaters?
Die Abgabe einer Schenkungssteuererklärung / Erbschaftsteuererklärung ist komplex und zeitaufwendig. Nicht nur, dass die Erbschaft / Schenkung als solches erklärt werden muss. Die Vermögensgegenstände müssen bewertet werden.
Vor allem aber die Kenntnis über die Steuerbefreiungsvorschriften und die optimale Gestaltung des einzelnen Falles führt zu einer optimalen Steuerbelastung für Sie. Insbesondere in folgenden Fällen sollten Sie uns kontaktieren:
Immobilien in der Erbschaft- und Schenkungssteuer
Ob nun eine kleine Wohnung oder Immobilienvermögen von mehreren Millionen Euro übertragen werden soll. Oft kommt es nur auf die richtige Gestaltung an.
Betriebsvermögen in der Erbschaft und Schenkungssteuer
Oft kann Betriebsvermögen komplett steuerneutral übertragen werden. Hierzu ist es oft notwendig dies im Vorfeld langfristig vorzubereiten.
Weitere Konstellationen
Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, bei welchen wir eine Beteiligung eines Steuerberaters empfehlen würden.
Bei einem Berliner Testament z.B. ist es fraglich, ob die Steuerfreibeträge optimal ausgenutzt werden. Hier erbt zunächst der Ehegatte alles, damit die Kinder im Anschluss alles vom verbleibenden Ehegatten erben. Dies kann dazu führen, dass die Freibeträge nicht ausreichen und es zu einer vermeidbaren doppelten Besteuerung kommt.
Auch bei Gütertrennung oder sehr ungleich verteilten Vermögen kann es dazu kommen, dass die Freibeträge nicht ausreichen. Gerade hier sollte man durch gute Planung im Vorfeld eine optimalere Ausgangsituation herstellen.
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