Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht erst nach Jahren

Wenn seit der Eröffnung des Testaments vier Kalenderjahre vergangen sind, darf das FA in der Regel keine Erbschaftsteuer ansetzen. Etwas andere gilt nur bei „ völlig unklaren Verhältnissen“, wie der BFH mit einem am 07.07.2022 veröffentlichten Urteil entschieden hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann, welcher der Großcousin einer 2003 verstorbenen kinderlosen Frau war, geklagt. In ihrem Testament wurde der Mann zum Alleinerben eingesetzt. Jedoch wollten 3 andere Angehörige ebenfalls etwas von dem Erbe bekommen. Das Nachlassgericht überprüfte die Angelegenheit 9 Jahre lang. Dieses sprach den Nachlass im Jahre 2012 vollständig dem Großcousin zu. Es gab somit seinen Antrag auf Testamentseröffnung statt.

Dagegen legten die Angehörigen Beschwerde beim Beschwerdegericht ein, dieses gab jedoch dem Großcousin Recht und Veranlasste die Aufstellung des Erbscheins. Die Erbschaftsteuer wurde dann im März 2018 in Höhe von 163.705 Euro festgesetzt. Laut BFH sei die sogenannte Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer jedoch bereits abgelaufen, sodass er Urteilte das dies zu spät geschehen sei.

Der BFH forderte hierfür nun eine zuverlässige Kenntnis von der Erbschaft und das Fehlen ernsthafter Zweifel. Eine absolute Gewissheit verlangt das Gesetz jedoch nicht. Ein Abwarten auf die Erteilung des Erbscheins sei nur bei „völlig Unklaren Verhältnissen“ notwendig. Die Festsetzungsfrist beginne ansonsten mit der Testamentseröffnung.

Quelle : https://www.juraforum.de/news/festsetzung-der-erbschaftsteuer-nicht-erst-nach-jahren_258193

×

Köthe Steuer und Rechtsberatung

Wählen Sie Henry Köthe aus, um Kontakt aufzunehmen.

× Wie können wir Ihnen helfen?