Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 1. Januar 2025 eine neue gesetzliche Verpflichtung zur Meldung elektronischer Kassensysteme und der dazugehörigen Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) in Kraft tritt. Diese Neuerung betrifft alle Unternehmen, die elektronische Registrierkassen, Taxameter oder Wegstreckenzähler verwenden.
Was bedeutet das für Sie?
Ab diesem Datum müssen Unternehmen ihre Kassensysteme elektronisch an das zuständige Finanzamt melden. Die Meldung erfolgt über das Portal „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle. Ziel dieser Verpflichtung ist es, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Transparenz im Kassenwesen zu erhöhen.
Wichtige Fristen:
- Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden:
Die Meldung muss spätestens bis 31. Juli 2025 erfolgen. - Für Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden:
Die Meldung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung vorzunehmen. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Systeme sowie bei Außerbetriebnahme.
Erforderliche Angaben bei der Meldung:
Bei der Übermittlung sind folgende Informationen notwendig:
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der verwendeten TSE
- Art und Anzahl der eingesetzten elektronischen Kassensysteme
- Seriennummern der Systeme
- Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme
Wichtig: Alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Kassensysteme müssen in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden.
Besonderheiten für Taxameter und Wegstreckenzähler:
Taxameter und Wegstreckenzähler gelten ebenfalls als elektronische Kassensysteme. Für Geräte ohne zertifizierte TSE gilt eine Übergangsregelung bis längstens 31. Dezember 2025 – in diesem Zeitraum ist keine Meldung erforderlich.
Unsere Empfehlungen für Sie:
- Datenvorbereitung: Sammeln Sie frühzeitig alle erforderlichen Informationen zu Ihren Kassensystemen und TSEs.
- Beratung: Ziehen Sie uns als Ihren Steuerberater oder Ihren Kassenfachhändler hinzu, um den Meldeprozess korrekt durchzuführen.
- Software-Überprüfung: Stellen Sie sicher, dass Ihre Kassensoftware die neuen Anforderungen erfüllt und aktualisieren Sie diese bei Bedarf.
Die gesetzliche Grundlage für diese Meldepflicht ergibt sich aus der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und § 146a AO. Wir empfehlen Ihnen, die Übergangsfristen zu nutzen, um die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen.
Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Meldung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.