Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen (gGmbH)
Ihre Steuerberater und Rechtsanwälte für gemeinnützige Organisationen
Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen (gGmbH)
Der Status der Gemeinnützigkeit bringt für eine Organisation, wie z.B. Vereine, GmbHs oder Stiftungen erhebliche Vorteile mit sich. Gemeinnützige Organisationen können:
- Von der Körperschaft und Gewerbesteuer befreit sein
- Einen ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) anwenden
- Spendenbescheinigungen ausstellen
Sie machen die Welt besser? Wir helfen Ihnen gerne, die Vorteile der Gemeinnützigkeit optimal zu nutzen!
Was bedeutet Gemeinnützigkeit?
Unter Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts versteht man einen durch das Finanzamt anerkannten Status. Erfüllt eine Organisation die Anforderungen, erhält sie einen sogenannten Freistellungsbescheid. Im Zentrum steht dabei immer die Förderung der Allgemeinheit. Mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke – beispielsweise in Bereichen wie Wissenschaft, Religion, Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe – sind hierbei maßgeblich.
Beispiele für gemeinnützige Organisationen
- gGmbH (gemeinnützige GmbH): Kapitalgesellschaften, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.
- Stiftungen: Organisationen, die dauerhaft Kapital für gemeinnützige Projekte bereitstellen.
- Vereine: Ein Zusammenschluss von mehreren Menschen, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben. Dies ist der klassische Weg, um soziale, kulturelle und sportliche Projekte zu fördern.
- Weitere: Auch Verbände und Fördergesellschaften können gemeinnützig tätig sein.
Voraussetzungen für den Status der Gemeinnützigkeit
Eine Voraussetzung für den Gemeinnützigkeitsstatus ist, dass die Organisation einen der in §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) genannten Zwecke verfolgt. Der verfolgte Zweck muss in der Satzung der Organisation klar und verbindlich festgelegt werden. Es reicht jedoch nicht, dass der Zweck der Gemeinnützigkeit in der Satzung aufgenommen ist. Die Organisation muss den Status der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Satzung der Abgabenordnung entspricht. Ist dies der Fall, ergeht ein Bescheid nach § 60a AO. Dieser besagt, dass die Organisation gemeinnützig ist, weil die Satzung den Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht.
Gemeinnützigkeit erhalten
Damit die Organisation ihre Gemeinnützigkeit erhalten kann, muss ihre tatsächliche Geschäftsführung zwei Grundsätzen erfüllen: Sie muss dem Zweck der Satzung entsprechen und die Voraussetzungen der Abgabenordnung einhalten. Hierzu gehören unter anderem:
Selbstlosigkeit
Die Organisation muss ihre Mittel ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke verwenden. Gewinne dürfen nicht an Mitglieder oder Dritte ausgeschüttet werden.
Ausschließlichkeit
Die Organisation darf nur für den gemeinnützigen Zweck tätig sein, es sei denn, es handelt sich um Nebenzwecke, die diesen Zweck unmittelbar unterstützen.
Ausschließlichkeit
Die gemeinnützigen Zwecke müssen von der Organisation direkt und nicht durch Dritte verfolgt werden.
Freistellungsbescheid
Der vom Finanzamt erteilt Status der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt regelmäßig überwacht. Erfüllt die tatsächliche Geschäftsführung einer Organisation der Satzung und der Abgabenordnung erlässt das Finanzamt den Freistellungsbescheid. Hiermit bestätigt das Finanzamt die ordnungsmäßige Geschäftsführung der geprüften Jahre. Als Folge darf die Organisation auch in Zukunft von den Vorteilen der Gemeinnützigkeit profitieren
Damit das Finanzamt die tatsächliche Geschäftsführung prüfen kann, muss die Organisation folgende Unterlagen einreichen.
- KSt 1 Gem
- Die Gewinn- und Verlustrechnung/Überschussermittlung
- Die Bilanz/Vermögensübersicht
- Ggf. ein Erläuterungsbericht zur Bilanz
- Mittelverwendungsrechnung
- Der Tätigkeitsbericht
- Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
Steuerliche Vorteile der Gemeinnützigkeit
Durch die Gemeinnützigkeit entfallen oder reduzieren sich verschiedene Steuerpflichten:
- Umsatzsteuer: Die Einnahmen können befreit sein oder der Steuersatz reduziert.
- Körperschaftsteuer: Gemeinnützige Körperschaften zahlen oft keine Körperschaftsteuer.
- Grund- und Gewerbesteuer: Auch hier können gemeinnützige Organisationen profitieren.
- Erbschafts- und Schenkungssteuer: Gemeinnützige Organisationen können von diesen Steuern befreit sein.
- Öffentliche Mittel: Der Gemeinnützigkeitsstatus ermöglicht Zugang zu staatlichen Fördermitteln.
Zusätzliche Freibeträge und Regelungen
Neben den Steuererleichterungen gibt es Freibeträge und Regelungen, die speziell für gemeinnützige, Ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten gelten.
Einnahmegrenzen
Die Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können bis zu einer Höhe von 45.000,00 Euro steuerfrei sein, § 64 Abs. 3 AO
Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten
Der Übungsleiterfreibetrag ist eine Steuervergünstigung in Deutschland, die es erlaubt, bis zu 3.000 Euro (Stand: 2023) im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei zu verdienen, wenn man ehrenamtliche Tätigkeiten ausführt, die bestimmte Kriterien erfüllen, § § 3 Nummer 26 EStG. Er gilt insbesondere für Tätigkeiten in Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen, wie z. B. als Trainer, Betreuer oder Chorleiter, und soll das Engagement in solchen gemeinnützigen Bereichen fördern.
Ehrenamtsfreibetrag
Der Ehrenamtsfreibetrag ist in § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Diese Vorschrift legt fest, dass Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei bleiben, sofern die Tätigkeit für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen erbracht wird.
Ehrenamtsfreibetrag
Gemeinnützige Organisationen dürfen Spendenquittungen ausstellen. Spendenquittungen bieten Spendern den Vorteil, Spenden steuerlich absetzen zu können, wodurch sich ihre Steuerlast reduziert. Für gemeinnützige Organisationen schaffen sie Transparenz, stärken das Vertrauen und erhöhen die Spendenbereitschaft.
Aberkennung der Gemeinnützigkeit und deren Folgen
Hält sich die gemeinnützige Organisation mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nicht an die Satzung und an die in der Abgabenordnung geregelten Voraussetzungen erteilt das Finanzamt keine neuen Freistellungsbescheid. Der Statusvorteil fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg. Die erhaltenen Spenden sind zu versteuern.
Wer erhaltene Gelder nicht zum Wohle der Allgemeinheit verwendet, soll nicht begünstigt werden.
Prüfungen
Ob die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entspricht und die Voraussetzungen der Abgabenordnung eingehalten worden sind, wird alle drei Jahre im Rahmen der Steuerveranlagung geprüft.
Das Finanzamt kann darüber hinaus jederzeit eine vertiefte Betriebsprüfung anordnen.
Einen steuervorteil soll nur derjenige erhalten, der sich an alle Vorschriften hält. Die Tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung und den Vorschriften der Abgabenordnung entsprechen.
Häufige Fehler
Möchte eine gemeinnützig Organisation laut ihrer Satzung die Kunst und Kultur fördern dürfen die Gelder nicht für Jugend und Altenhilfe eingesetzt werden. Die gemeinnützige Organisation ist an ihren Satzungsmäßigen Zweck gebunden.
Darüber hinaus regelt die Abgabenordnung eine Vielzahl von Regeln, wie die Mittel verwendet werden müssen. So darf muss die Mittelverwendung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar erfolgen.
Erhält der Geschäftsführer einer gGmbH ein nicht marktübliches Gehalt, ist die Mittelverwendung nicht selbstlos. Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt.
Schüttet die gGmbH Gelder an Ihrem Gesellschafter aus, ist die Mittelverwendung nicht selbstlos. Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt.
Eine gemeinnützige gGmbH führt nur in sehr geringen Umfang gemeinnützige Projekte durch. Der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschaftete Gewinn wird nicht für gemeinnützige Projekte verwendet. Dies verstößt gegen das Gebot der Ausschließlichkeit. Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt.
Der in der Praxis jedoch häufigste Fall ist mangelndes Fachwissen oder fehlerhafte Dokumentation.
Ein Verein erhält Rechnungen von Vertragspartnern zur Durchführung von Projekten. Aus den Rechnungen lässt sich nicht genau erkennen, welche Leistungen abgerechnet worden sind. Das Finanzamt kann nicht beurteilen, ob die Mittel für den Satzungsmäßigen Zweck ausgegeben worden sind. Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt.
Konsequenzen der Aberkennung
Wird die Freistellung nicht weiter gewährt löst dies eine Vielzahl von Konsequenzen aus.
- Die Befreiung für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entfällt
- Der vergünstigte Steuersatz in der Umsatzsteuer entfällt
- Es dürfen keine Spendenquittungen mehr ausgestellt werden.
Zusammenfassung
Gemeinnützige Organisationen dienen der Allgemeinheit und können vom Finanzamt steuerliche Vorteile erhalten, wie die Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer. Voraussetzungen sind die Förderung von gemeinnützigen Zwecken, die Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit in der Mittelverwendung sowie ein vom Finanzamt erteilter Freistellungsbescheid. Gemeinnützige Organisationen dürfen Spendenbescheinigungen ausstellen, was Spendenanreize schafft. Die tatsächliche Geschäftsführung wird alle drei Jahre überprüft. Fehler wie unzureichende Dokumentation oder nicht marktübliche Gehälter führen zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Bei Aberkennung entfallen die steuerlichen Vorteile und Spenden werden steuerpflichtig. Um dies zu vermeiden, müssen Organisationen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben strikt einhalten.
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Die Steuerberatung Köthe steht gemeinnützigen Organisationen in allen Fragen rund um die Buchhaltung, Unternehmensführung und Einhaltung der Gemeinnützigkeitsvorgaben zur Seite. Mit langjähriger Erfahrung und Fachwissen unterstützt Köthe bei der Sicherung und Optimierung des Gemeinnützigkeitsstatus.
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