Mitarbeiterbeteiligung – Unternehmensanteile oder Virtual Shares

Überschrift

Mitarbeiterbeteiligung bezeichnet die Beteiligung eines Mitarbeiters am Unternehmen oder am Erfolg des Unternehmens. Wenn man personelle Ressourcen benötigt, aber langfristig keine Liquidität zur Verfügung hat, kann dies ein veritables Mittel darstellen. Dies stellt eine bereits gängige Methode für Start-Ups dar, welche Fachkräfte brauchen, sich jedoch nicht verschulden möchten. Aber auch für andere Unternehmen, welche über keine hohen finanziellen Ressourcen verfügen, aber dringend Know-How brauchen, stellt dies eine gute Möglichkeit dar, Fachkräfte anzuschaffen. Abgesehen von den genannten Vorteilen, kann eine Mitarbeiterbeteiligung ebenfalls für eine höhere Motivation der Angestellten sorgen.

Inhaltsverzeichnis

Unternehmensanteile zur Mitarbeiterbeteiligung

Die am meisten naheliegende Möglichkeit einer Mitarbeiterbeteiligung liegt in der Beteiligung des Arbeitnehmers an Unternehmensanteilen. Möchte ein Unternehmen jedoch betriebliche Interna nur einem begrenzten Kreis zur Verfügung stellen, ist dies eine oft nicht gewünschte Methode. Zudem kann die Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen die Entscheidungsfindung stark erschweren. Weitere Hürden bestehen darin, dass eine Veränderung der Gesellschaftsstruktur durch die Beteiligung mit Unternehmensanteilen eine Eintragung in Handelsregister und dazu eine notarielle Beglaubigung benötigt, sodass der juristische und gegebenenfalls finanzielle Aufwand unverhältnismäßig hoch ausfallen würde. Eine Mitarbeiterbeteiligung durch Unternehmensanteile erweist sich somit als eher ungeeignet. Eine weiteres Ausschlusskriterium hierfür stellen ebenfalls steuerliche Gesichtspunkte dar. Mehr dazu erfahren sie im Laufe des Beitrags.

Virtual Stock Options (VSO)/Virtual Shares

Alternativ können Mitarbeiter lediglich an der Unternehmensentwicklung beteiligt werden, anstatt diese zu realen Mitunternehmern zu machen. Dies kann durch schuldrechtliche Vereinbarung geschehen, welche sich Virtual Stock Options oder Virtual Shares nennen. Der Vorteil an diesen Methoden liegt darin, dass kein besonders großer juristischer oder finanzieller Aufwand entsteht, im Vergleich zu der oben genannten Methode. Beteiligungen an der Unternehmensentwicklung begründen ebenfalls keine Mitspracherechte oder Informationspflichten, wie es bei einer realen Unternehmensbeteiligung der Fall wäre. Was die Virtual Shares den Mitarbeitern jedoch gewähren sind prozentuale Anteile an Verkaufspreisen bei gewissen Ereignissen. Dieses Ereignis stellt oft die Unternehmensveräußerung oder der Börsengang des Unternehmens dar. Da bei der Vertragsgestaltung vergleichsweise viele Freiräume bestehen, wird oft eine Good Leaver/Bad Leaver Klausel vereinbart. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, ob der Mitarbeiter bei Verlassen des Unternehmens seinen Virtual Stock behält oder nicht. Dies wird davon abhängig gemacht, ob das Verlassen des Unternehmens unverschuldet ist (Good Leaver) oder durch ein Fehlverhalten des Mitarbeiters ausgelöst wurde (Bad Leaver). Im Falle eines unverschuldeten Aussteigens bleibt die Vereinbarung in der Regel bestehen, während Mitarbeiter welche das Verlassen des Unternehmens durch Eigenes Fehlverhalten ausgelöst haben leer ausgehen.

Eine weitere Sache auf die zu achten ist, ist ob es den Mitarbeitern erlaubt sein soll, ihre Virtual Shares an Dritte zu übertragen. Zudem gilt es festzuhalten, nach welcher Berechnungsmethode der Auszahlungswert erfolgt. Letztlich bleibt zu sagen, dass sich Virtual Stock Options deshalb anbieten, dass sie einfach umzusetzen sind und viel Spielraum in der Vertragsgestaltung bieten.

Stille Beteiligung/Stille Gesellschaft

Im Rahmen einer Kapitalerhöhung tritt häufig eine stille Beteiligung ein. Eine stille Beteiligung bietet sich jedoch auch als Mitarbeiterbeteiligungsprogramm an. Der Mitarbeiter wird am Gewinn beteiligt, indem er als stiller Gesellschafter eine Einlage in das Unternehmen einzahlt. Auch an den Verlusten ist der stille Gesellschafter in Höhe seiner Einlage beteiligt. Nach außen hin ändert sich durch die stille Beteiligung jedoch nichts, denn jegliche Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen allenfalls gegenüber der Gesellschaft.

Zu unterscheiden ist jedoch zwischen einer klassischen typischen Beteiligung und einer atypischen stillen Beteiligung. Letzteres zeichnet sich damit aus, dass der stille Gesellschafter unter Umständen unternehmerische Befugnisse genießt. Die stillen Reserven des Unternehmens sind ebenfalls für ihn zugänglich.

210714 Images Startseiten 01

Besteuerung

Von großer Relevanz für die Wahl des richtigen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms ist der steuerliche Aspekt. Es ist gilt genau zu überlegen, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus der Wahl einer bestimmten Methode ergeben, damit die Mitarbeiterbeteiligung nicht in steuerlichen Engpässen mündet. Die Schenkung von Unternehmensanteilen aus einem Arbeitsverhältnis stellt einen geldwerten Vorteil dar und ist somit vom Mitarbeiter zu versteuern, was für den Arbeitnehmer sehr schnell teuer werden kann. Teuer für den Arbeitnehmer wird es insbesondere dann, wenn der Wert des Unternehmens durch Dritte bereits bemessen wurde. Wurden Anteile von 20 % von einem Investor für 500.000 EUR gekauft, ergibt sich daraus eine Unternehmensbewertung von 2.500.000 EUR. Werden dem Mitarbeiter nun 1 % der Anteile geschenkt, erhält er somit aus steuerlicher Sicht einen geldwerten Vorteil von 25.000 EUR. Diesen muss er unverzüglich versteuern. Ein finanzieller Zufluss kann aus den Anteilen jedoch noch nicht erzielt werden.

Ebenfalls steuerpflichtig für den Begünstigten sind Einkünfte aus Virtual Shares. Aktiv wird die Steuer jedoch erst bei der Auszahlung aus den Virtual Stocks. Ein Liquiditätsproblem entsteht somit nicht.

Bei einer typischen stillen Beteiligung gilt eine Auszahlung als Betriebskosten. Diese verringern somit die zu zahlende Steuer, da diese für das Unternehmen gewinnmindernd wirken. Für einen begünstigten Arbeitnehmer, welcher lediglich stiller Gesellschafter ist, liegen durch die Zahlung Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Diese sind steuerlich anzugeben.

Das Unternehmen muss die Ausschüttung als Ergebnisverwendung erfassen, handelt es sich um eine atypische stille Beteiligung. Die Gewinnanteile wirken sich auf die Gewerbesteuer aus, da sie beim Gewerbeertrag berücksichtigt werden müssen. Der Begünstigte gibt die Zahlung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.

Es hängt letztlich von den Umständen und der Zielsetzung des Unternehmens ab, welches Mitarbeiterbeteiligungsprogramm gewählt wird. Bei der Auswahl ist es Ratsam sich mit einem Steuerberater zusammenzusetzen, um alle relevanten Faktoren zu klären und das ideale Modell für das betroffene Unternehmen auszuwählen.

 

Quelle: https://www.buchhaltungsbutler.de/mitarbeiterbeteiligung/

×

Köthe Steuer und Rechtsberatung

Wählen Sie Henry Köthe aus, um Kontakt aufzunehmen.

× Wie können wir Ihnen helfen?