Keine Steuerhinterziehung durch „Unterlassen“ bei Kenntnis der Finanzbehörde von wesentlichen steuerlich relevanten Umständen.
Wenn die Finanzbehörde im maßgeblichen Veranlagungszeitraum bereits Kenntnis von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen hatte, liegt keine Steuerhinterziehung durch „Unterlassen vor“, wie das Finanzgericht mit Urteil vom 26.05.2021 entschied
Inhaltsverzeichnis
Zugrunde liegender Fall
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen pflichtwidrig nicht angegeben. Jedoch habe die die Klägerin das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen trotzdem nicht in Unkenntnis gelassen, weil dem für die Veranlagung der Klägerin zuständigen Veranlagungsbezirk des beklagten Finanzamts aufgrund der jährlich von der Klägerin jeweils im Folgejahr eingereichten Feststellungserklärungen alle für eine Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin notwendigen Umstände, insbesondere die Tatsache der Vermietung von Kfz-Stellplätzen und die Höhe der hierdurch erzielten Umsätze, bereits bekannt gewesen sei.
Maßgebender Kenntnisstand
Der Kenntnisstand, den der jeweilige Bearbeiter in dem Zeitpunkt hatte, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den fraglichen Besteuerungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen habe, sei insoweit maßgeblich.
Denn es sei der Zeitpunkt an dem der Steuerpflichtige bei Pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung spätestens verlangt worden wäre, entscheidend für die Vollendung einer Steuerhinterziehung entsprechend ihrem Charakter als unechtes Unterlassungsdelikt.
Erst dann sei im Regelfall die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt und der Verkürzungserfolg eingetreten.
Quelle: Mandanten-Monatsinformation – Ausgabe Dezember 2021