Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen und für hinterzogene Jahreseinkommensteuer
Im zugrundeliegenden Streitfall wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erstatteten Selbstanzeigen für die verschiedenen Veranlagungszeiträume, in denen bisher nicht versteuerte ausländische Kapitalerträge der Klägerin nacherklärt wurden. Mit Zinsbescheid entsprechend den nacherklärten Einkünften, erfolgte sowohl die daraufhin geänderten Einkommensteuerbescheide als auch die Festsetzung der Hinterziehungszinsen für die Einkommensteuer für diese Zeiträume. In diesem Zinsbescheid wurden vom Finanzamt auch Hinterziehungszinsen zu hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen für die im Zinsbeschied näher bezeichneten Quartale aus den VZ 2004 bis 2008, 2010 und 2012 und wegen hinterzogenen Solidaritätszuschlags zu den hinterzogenen Vorauszahlungen festgesetzt. Es erfolgtem im Anschluss an die Selbstanzeigen jedoch keine geänderten Vorauszahlungsbescheide.
Soweit die Kläger begehren, die im Antrag genannten Festsetzungen von Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen ersatzlos aufzuheben, sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unbegründet. Es bewirke keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden, werden Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, festgesetzt.
BFH-Urteil vom 28. September 2021, VIII R 18/18