Grundstückverkauf nach Schenkung ist nicht rechtsmissbräuchlich

Grundstückverkauf nach Schenkung ist nicht rechtsmissbräuchlich

Wollen Eltern ein Grundstück abgeben, dürfen sie dieses zunächst an ihre Kinder schenken, damit diese es dann verkaufen. Auch wenn dieses Vorgehen mit dem Hauptziel geschieht, Steuern zu sparen, ist hierin keine rechtsmissbräuchliche Handlung zu betrachten. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 26.08.2021.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau im Jahre 2011 ein Hausgrundstück gekauft, welches sie bereits 1 Jahr später abgeben wollte. Obwohl sie einen Interessenten fand, übertrug sie das Hausgrundstück zunächst auf ihre beiden Kinder, welche das Grundstück schlussendlich an den Interessenten verkauften.

Jedoch muss der Mehrerlös durch den Verkauf einer Immobilie als Einkommen versteuert werden, wenn diese innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist verkauft wird, welche zehn Jahre beträgt. In diesem Fall wurde der Mehrerlös aufgrund der Schenkung jedoch auf zwei Personen aufgeteilt. Aufgrund von Steuerfreibeträgen und der Progression ist die Einkommensteuer dadurch insgesamt geringer ausgefallen.

Der Veräußerungsgewinn von 97.591 Euro wurde der Mutter vom Finanzamt, welches mit dem Vorgehen nicht einverstanden war, als Einkommen zugerechnet. Die Schenkung an die Kinder sei rechtsmissbräuchlich vorgenommen worden. Dieser Einschätzung folgte auch das Finanzgericht Nürnberg.

Eine andere rechtliche Bewertung fand jedoch beim BFH statt. So müsse die Mutter keine Steuern auf den Gewinn aus dem Verkauf zahlen, da sie die Immobilie selbst nicht verkauft habe. Vielmehr sei der Gewinn bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen. Zur Begründung verwies der BFH auf eine Vorschrift aus dem Einkommensteuergesetz, welche sich auf den unentgeltlichen Erwerb bezieht. Dort heißt es ausdrücklich, dass das private Veräußerungsgeschäft bei demjenigen besteuert wird, der die Veräußerung vorgenommen und den Veräußerungserlös tatsächlich erhalten hat. Mithin kann der Mutter kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorgeworfen werden.

Bei genannter Bestimmung handelt es sich um eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift, mit der verhindert werden soll, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften durch eine Schenkung vollständig umgangen werden kann, wodurch die Steuer dann anfällt. Aber auch dies werde dann abschließend geregelt.

Eine Steuerersparnis gibt es durch diesen höchstrichterlich gebilligten Trick nur dann, wenn die Einkommensteuerminderung nicht durch die Schenkungssteuer ausgeglichen wird.

 

Quelle: https://www.juraforum.de/wirtschaftsrecht-steuerrecht/grundstuecksverkauf-nach-schenkung-ist-nicht-rechtsmissbraeuchlich-716124

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