Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrages

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Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Der Verlustrücktrag in der Einkommen- und Körperschaftsteuer für Verluste der Jahre 2020 und 2021, ist von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben worden. Dies geschah durch gesetzliche Maßnahmen im Jahr 2020. Hierdurch ergibt sich die Möglichkeit, insbesondere durch die Corona-Krise bedingte Verluste ggf. nachträglich mit Gewinnen der Vorjahre zu verrechnen und so Steuererstattungen zu erhalten. Zu beachten ist, dass es bei der Gewerbesteuer keinen Verlustrücktrag gibt.

Inhalt der Erweiterung

Die Möglichkeit zum erhöhten Verlustrücktrag von Verlusten der Jahre 2020 und 2021 ist im Zuge des Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 nochmals verdoppelt worden. Dieses beinhaltete die Möglichkeit für Einzelveranlagte bzw. juristische Personen einen Verlustrücktrag von 10 Mio. Euro und Zusammenveranlagte einen Verlustrücktrag von 20 Mio. Euro in Anspruch zu nehmen. Weiterhin kann ein vorläufiger Verlustrücktrag für die Steuerfestsetzung für 2021 berücksichtigt werden. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2021 auf 0 Euro ist hierfür Voraussetzung. Des Weiteren gibt es vereinfachte Stundungsmöglichkeiten für Nachzahlungsbeträge aus der Steuerfestsetzung 2020.

Geplant ist, die erweiterte Verlustrechnung bis Ende 2023 zu verlängern und den Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangen Veranlagungszeiträume auszuweiten.

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