Die Umsatzsteuer im Bau. Ein Überblick

Mit Umsatzsteuerausweis oder ohne. Mit 19 % Umsatzsteuerausweis oder § 13b UstG Reverse Charge Verfahren. Wann gilt was und warum ist die USt 1 TG Bescheinigung so wichtig.

Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteuer beim Leistenden

Für die Frage der Umsatzbesteuerung ist bei dem ausführenden Unternehmen von Bauleistungen zu differenzieren, ob die Bauleistungen gegenüber einer Privatperson oder einem Unternehmen erbracht werden.

Werden die Bauleistungen gegenüber einer Privatperson erbracht, erfolgt die Abrechnung mit 19 % Mehrwertsteuerausweis. Werden die Bauleistungen hingegen gegenüber einem Untenehmen erbracht ist zu differenzieren, ob der Leistungsempfänger Bauunternehmer ist oder nicht.

Als Bauunternehmer gilt, wer eine USt 1 TG Bescheinigung vorlegen kann. In diesem Fall rechnet der Leistende die Bauleistungen nach § 13b UStG im wege des Reverse Charge Verfahrens ab. Die Rechnungstellung erfolgt ohne Umsatzsteuerausweis, mit dem Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger im Bau

Bauträger

Ausgangsleistungen

Ein Bauträger baut Wohn- und Gewerbeimmobilien im eigenen Namen auf eigenen Grundstücken. Diese veräußert er an Endabnehmer, indem er das Eigentum an Gebäude und Grund und Boden verschafft.

Die Veräußerung einer Immobilie an einen Endkunden ist eine steuerbare und nach § 4 Nr. 9 UStG steuerfreie Lieferung. Der Ort der Lieferung ist regelmäßig nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UstG das Inland. Es können Besonderheiten gelten.

Veräußert der Bauträger an ein Unternehmen, welches ebenfalls nur steuerpflichtige Ausgangsleistungen erbringt, kann dieser gemäß § 9 UStG in die Steuerpflicht optieren.

Eingangsleistungen

In dem Fall das die Veräußerung des Bauträgers steuerfrei nach § 4 Nr. 9 UstG ist, kann der Bauträger keine Vorsteuer geltend machen, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Die Eingangsleistung steht nicht mit einer steuerpflichtigen Ausgangsleistung im Zusammenhang.

In dem Fall das die Veräußerung des Bauträgers durch die Option nach § 9 UStG nicht mehr steuerfrei ist, kann dieser die Vorsteuer unter Wahrung der weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug geltent machen.

 

Generalunternehmer

Ausgangsleistungen

Sofern sich der Ort der Leistung gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG in Inland befindet, liegt eine steuerbare und nicht steuerbefreite Leistung vor. Dabei kann der Generalunternehmer ebenfalls gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen auftreten. Es gelten die oben dargesteltlen Grundsätze.

Eingangsleistungen

Die Subunternhmer erbringen an den Generalunternehmer in der Regel Werklieferungen. Soweit der Ort dabei nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG in Inland liegt handelt es sich um eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Legt der Generalunternehmer seine USt 1 TG Bescheinigung vor, verlagert sich die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger. Der Subunternehmer stellt eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft aus.

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