Der Solidaritätszuschlag ist auch weiterhin verfassungsmäßig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit einem am 05.07.2022 bekannt gegebenen Urteil entschieden, dass der steuerliche Solidaritätszuschlag auch weiterhin verfassungsmäßig ist. Dies gilt auch für die Abmilderung des Zuschlags für untere und mittlere Einkommen, welche seit 2021 gilt. Eine Revision beim BFH wurde von den Klägern bereits eingelegt.

Der Solidaritätszuschlag beträgt seit 1998 je nach Einkommen bis zu 5,5 % der festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und geht nur an den Bund. Ursprünglich diente der Zuschlag zur Bewältigung der durch die Wiedervereinigung entstandenen finanziellen Belastungen.

Der BFH entschied im Jahre 2018, dass der Solidaritätszuschlag jedenfalls im Jahr 2011 noch verfassungsgemäß war. Das FG Stuttgart kommt auf das Ergebnis, dass dies auch über die Jahre 2020 und darüber hinaus gilt. Hiernach sei es nicht erforderlich, einer Ergänzungsabgabe wie dem Solidaritätszuschlag einer Befristung zu unterziehen. Der zusätzliche Finanzierungsbedarf für den Bund bleibe immer noch bestehen, auch wenn eine solche Abgabe verfassungswidrig werden könnte.

Es sei auch möglich, dass neue Aufgaben hinzukommen könnten, welche eine solche Abgabe rechtfertigen, wie das FG weiter ausführte. Als Beispiel dienen hier die Corona-Pandemie sowie der Krieg in der Ukraine.

Für untere und mittlere Einkommen billigten die Richter eine Abschwächung des Solidaritätszuschlags ab 2021. Dadurch seien höhere Einkommen zwar einer größeren Belastung unterworfen, dies sei jedoch sozial gerechtfertigt und auch verfassungsgemäß. Einen Ausgleich für die höheren Einkommen habe es ebenfalls durch die Absenkung des Spitzensteuersatzes gegeben.

Quelle: https://www.juraforum.de/news/der-solidaritaetszuschlag-ist-auch-weiter-verfassungsgemaess_258188

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