Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister

Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Dieses hat das Geldwäschegsetz (GWG) in Teilen neu gestaltet. Erweitert wurde der Kreis der Betroffenen, welche in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht. Dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt, stellt dabei die wesentlichste Änderung dar. Der Meldepflicht wird nicht mehr länger dadurch Rechnung getragen, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z.B. das Handelsregister abrufbar sind. Eine Mitteilung war bisher nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z.B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt, wobei die Meldefiktion weggefallen ist. Folge ist, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31.06.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.05.2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30.06.2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31.12.2022

 

ihre Mitteilung vornehmen.

Bei Verstoß gegen die Meldeform drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.

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