Auch Kleinstbetriebe dürfen durch das Finanzamt in dichter Folge geprüft werden

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Nach einer Betriebsprüfung dürfen sich auch Klein- und Kleinstbetriebe nicht in Sicherheit wiegen. Im Folgejahr der Betriebsprüfung ist eine Anschlussprüfung möglich, wie der Bundesfinanzhof München am 21.07.2022 durch einen veröffentlichten Beschluss bestätigte.

Im vorliegenden Fall hatte ein Hamburger Freiberufler nach einer steuerlichen Betriebsprüfung gehofft, Ruhe vom Finanzamt zu haben. Die Prüfer des FA kamen jedoch im nächsten Jahr wieder. Da er dies nicht akzeptieren wollte ging er vor das Finanzgericht Hamburg, bei dem seine Klage jedoch abgewiesen wurde. Zudem wurde eine Revision nicht gestattet.

Im Anschluss legte der Freiberufler eine erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein.

Bei Mittel- Klein- und Kleinstbetrieben ist ein bestimmter Turnus für die Prüfungen weder durch das Gesetz, noch durch die Betriebsprüfungsordnung vorgesehen, wie es im Leitsatz des BFH heißt. Dass die Finanzbehörden auch bei solchen Betrieben eine sogenannte Anschlussprüfung durchführen können, sei jedoch durch die bisherige Rechtsprechung geklärt.

Bei der Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen die Münchner Richter auf ihre Entscheidungen aus den Jahren 2003 und 2006. Es hätte durch den Kläger ausreichend genug dargestellt werden müssen, warum eine Überprüfung dieser Rechtsprechung von Nöten sein könnte, so die Richter in ihrem Beschluss von 07.06.2022.

Quelle: https://www.juraforum.de/news/auch-kleinstbetriebe-duerfen-durch-finanzamt-in-dichter-folge-geprueft-werden_258223

 

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