Zweckgebundene Spenden können steuerlich anzuerkennen sein

Zugrundeliegender Fall

Im vorliegenden Problemfall ging es um eine Frau, welche einen im Tierheim lebenden Problemhund in ihr Herz schloss und die dauerhafte Unterbringung des Tieres in einer gewerblichen Tierpension dadurch gewährleiten wollte, einen Betrag von 5000 Euro an besagte Tierpension zu spenden.

Die Vertreterin der Tierpension stellte der Frau eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Der Spendenabzug, welchen die Frau durch die Zuwendungsbestätigung erlangen wollte, wurde jedoch vom Finanzamt und schließlich vom Finanzgericht Köln abgelehnt.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Nachdem der Bundesfinanzhof die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben hatte, wurde die Sache erneut an das Finanzgericht Köln verwiesen. Laut des Bundesfinanzhofs stehe eine Zweckgebundenheit einer Spende einer steuerlichen Geltendmachung nicht entgegen.

Begründung des Bundesfinanzhofs

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sei jedoch Voraussetzung, dass die Zweckbindung sich im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Somit habe das Finanzgericht zu prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls diene. Grundsätzlich fehlt bei einer zweckgebundenen Spende zwar die erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, welche für einen Spendenabzug notwendig ist, da in der Konkretisierung des Spendenempfängers eine verdeckte Unterhaltszahlung gesehen werden könnte. Jedoch ist in diesem Falle nicht davon auszugehen, insbesondere da der Problemhund nicht der Frau gehörte.

Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/zweckgebundene-spende-kann-anzuerkennen-sein/

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