Zu späte Umsatzsteuerzahlung steht Betriebsausgabenausgleich entgegen

Der BFH in München veröffentlichte am 27.05.2022 ein Urteil, in dem es entschied, dass man die Zahlung der Umsatzsteuer nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen kann, wenn dieser rund 6 Monate nach Fälligkeit bezahlt wird. Damit wies der BFH die Revision eines aus Bayern stammenden Gewerbetreibenden zurück.

Seinen gewerblichen Gewinn hatte der Mann anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Die Umsatzsteuer musste er monatlich im Voraus an das Finanzamt abführen. Die für die Monate Mai bis Juli 2017 fällige Umsatzsteuer in Höhe von 3.047 Euro zahlte er erst verspätet am 09.01.2018. Anschließend wollte er diese verspätete Umsatzsteuerzahlung als „wiederkehrende Ausgaben“ für das Jahr 2017 als Betriebsausgaben geltend machen.

Dies wurde vom FA abgelehnt. Es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben vor, da die Umsatzsteuerzahlung verspätet erfolgte. Umsatzsteuerzahlungen können nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese innerhalb von Zehn Tagen nach dem Jahreswechsel fällig und geleistet worden sind. Hier war die Umsatzsteuer jedoch bereits ein halbes Jahr lang fällig gewesen.

Der BFH bestätigte das FA in diesem Urteil. Bei Umsatzsteuerzahlungen handelt es sich zwar im Grundsatz um wiederkehrende Zahlungen und der Kläger hat diese auch innehrlab von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet, jedoch ist sie viel früher fällig gewesen und kann somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht  mehr berücksichtigt werden.

 

Quelle: https://www.juraforum.de/news/zu-spaete-umsatzsteuerzahlung-steht-betriebsausgabenabzug-entgegen_258112

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