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Neue Abgabefristen
Steuerpflichtigen und Steuerberatern kommt ab sofort eine Entscheidung des Bundesrates vom 25.06.2021 zu Gute. In dieser wurde eine Verlängerung der Abgabefrist der Steuerklärung aus dem Veranlagungsjahr 2020 um weitere 3 Monate zugestimmt, sodass diese nun erst am 01.11.2021 fällig wird bzw. am 31.05.2021 sofern steuerberatende Berufe daran beteiligt sind.
Vorteile
Diese Fristverlängerung begünstigt neben dem Steuerpflichtigen selbst, auch die Steuerberater und Finanzämter. Durch das fortlaufende Andauern der Pandemie, haben Berufe des steuerlichen Finanzwesens ein deutlich höheres Arbeitspensum als gewohnt, was auf die massiven finanziellen Problemstellungen im Zuge der Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Durch Verlängerung der Abgabefrist wird eine Entlastung der zuständigen Personen für die Erstellung und Kontrolle der Steuererklärungen ermöglicht. Mitinbegriffen ist die Verlängerung der Abgabefrist auf den 31.05.2022, für den Fall, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe, wie Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine, mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt sind. Auch die ohnehin besonderen Abgabefristen für die Land- und Fortwirtschaft verlängern sich um 3 Monate. Dem Steuerpflichtigen kommt ebenfalls zu Gute, dass sich aus der Zustimmung des Bundesrates ebenfalls eine Ausweitung der Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden auf 3 Monate ergibt.
Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021
BGBI. I 2021 S. 2035