Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens – Verdeckte Gewinnausschüttung

Inhaltsverzeichnis

Verzinsung Gesellschafterdarlehen

Die Gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen steht, bei der Ermittlung eines fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Geschäftsdarlehen, einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des Körperschaftssteuergesetzes sei bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensvermehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags auswirke und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehe.

Urteil des Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof habe für den größten Teil der entschiedenen Fälle die Veranlassung durch das Geschäftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwende, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (sog. Fremdvergleich). Zudem müsse der Vorgang geeignet sein, einen Bezug bei dem Begünstigten Gesellschafter auszulösen.

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