Steuerprogression bei nachträglicher Überstundenvergütung von BFH gebremst

Eine nachgezahlte Vergütung für Überstunden für mehr als ein Jahr darf nicht der vollen Steuerprogression unterfallen. Der Bundesfinanzhof entschied in einem am 24.03.2022 veröffentlichten Urteil, dass hierfür vom Finanzamt ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden muss (Az.: VI R 23/19).

 

Im zugrundeliegenden Fall leistete der Kläger zwischen 2013 und 2015 insgesamt 330 Überstunden. Im Jahre 2016 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Die Parteien einigten sich im Aufhebungsvertrag darauf, für die Überstunden eine Nachzahlung von 6.000 Euro und für nicht genommene Urlaubstage eine Nachzahlung von 18.000 Euro festzusetzen.

 

Bei der Urlaubsabgeltung wurde vom Finanzamt ein ermäßigter Steuersatz angewendet. Löhne, die für die Arbeit mehrerer Jahre gezahlt werden, werden nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren so behandelt, als wären sie auch über mehrere Jahre ausgezahlt worden. So wird der mit dem Einkommen steigende Steueranteil, also die sogenannte Steuerprogression, verringert. Jedoch gelte dies nur für feste Vergütungsbestandteile, wie es seitens des Finanzamts hieß.

 

Der BFH veröffentlichte am 02.12.2021 schriftlich ein Urteil, nach welchem die Ermäßigung aber auch für einen variablen Lohnbestandteil wie die Vergütung von Überstunden gilt.

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