Nach einem am 14.07.2022 veröffentlichten Urteil des BFH München, handelt es sich um steuerbegünstigte „haushaltsnahe Dienstleistungen“, wenn die Angehörigen die Kosten für die Betreuung und Pflege beispielsweise eines Elternteils übernehmen. Dies gilt auch, wenn wie im vorliegenden Fall die Mutter in ihrer eigenen Wohnung versorgt wird.
Im vorliegenden Fall waren die Wohnsitze der Mutter und Tochter rund 100 km entfernt. Die Tochter hatte einen Vertrag mit einer Sozialstation geschlossen, um die Versorgung ihrer 82-jährigen Mutter zu gewährleisten. Inbegriffene Leistungen waren zum Beispiel Einkaufen, Betreuung, Pflege und Hauswirtschaft.
Für das Streitjahr 2016 belief sich die Rechnung der Sozialstation auf 1.071 Euro. Tochter und Ehemann erklärten die Kosten bereits beglichen zu haben, zugestellt wurde die Rechnung jedoch an die Mutter. Diese Ausgaben machten Tochter und Ehemann in der gemeinsamen Steuererklärung als „ haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend.
Der Zweck der Steuervergünstigung der „haushaltsnahen Dienstleistungen“ ist das Bekämpfen von Schwarzarbeit, wie es um Beispiel bei Putz- oder Malerarbeiten üblich ist. Hierbei ist nur der Arbeitslohn berücksichtigungsfähig, wobei 20 % davon direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Das Finanzamt lehnte diese Vergünstigung bei der Pflege der Mutter allerding ab.
Allerdings gehören die hauswirtschaftliche Versorgung und die unmittelbare Pflege zu den begünstigten Dienstleistungen, wie der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 12.04.2022 betonte. Der BFH betonte weiterhin, dass dies auch bei der Versorgung Dritter gilt. Es stehe der Steuervergünstigung zugunsten der Tochter ebenfalls nicht entgegen, dass die Mutter in ihrem eigenen Haushalt versorgt wurde, denn die gesetzliche Beschränkung auf Dienstleistungen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen gelte ausdrücklich nicht bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der versorgten Person.
Die Begründung für das Urteil sei, dass der Gesetzgeber so die steuerliche Berücksichtigung familienunterstützender und pflegebegleitender Dienstleistungen stark vereinfachen und den Spielraum für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erweitern wolle.
Dass die Mutter als Rechnungsadresse angegeben war, steht dem Steuerabzug ebenfalls nicht entgegen, denn es reiche aus, dass die Kosten tatsächlich von der Tochter getragen wurden.
Quelle: https://www.juraforum.de/news/steuererleichterung-bei-betreuungskosten-fuer-die-mutter_258208