Sonderabschreibungen aufgrund der Corona-Krise

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Für die nach dem 31.12.2019 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, besteht im Zuge der steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise wieder die Möglichkeit zur degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) in der steuerlichen Gewinnermittlung.

Hierdurch sind in der Regel in den ersten Jahren der Nutzung höhere AfA-Beträge im Vergleich zur linearen Regelabschreibung möglich. Geringer fallen die Abschreibungsjahre in späteren Jahren aus, wobei zu diesem Zeitpunkt ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA geprüft werden sollte.

Die jährliche degressive AfA beträgt das 2,5-Fache der normalen linearen Abschreibung, darf allerdings 25% der Anschaffungs- und Herstellungskosten des jeweiligen Buchwerts nicht überschreiten. Berechnet wird die degressive AfA immer auf den Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Quelle: https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/abschreibungen/corona-degressive-abschreibung-fuer-bewegliche-wirtschaftsgueter-wird-wieder-eingefuehrt

×

Köthe Steuer und Rechtsberatung

Wählen Sie Henry Köthe aus, um Kontakt aufzunehmen.

× Wie können wir Ihnen helfen?