Private Veräußerungen von Wirtschaftsgütern über Internetplattformen

Steuerliche Einordnung: Private Veräußerungen von Wirtschaftsgütern über Internetplattformen

Seit dem Bestehen von Internetplattformen für jedermann zur Veräußerung von Wirtschaftsgütern aller Art, die bekannteste ist wohl nach wie vor „eBay“, werden über diese Plattformen von Privatleuten Gegenstände veräußert. In gewisser Art haben derartige Internetplattformen in weiten Teilen den früher üblichen Flohmarkt ersetzt. Ob diese Tätigkeit wirklich nur eine Privatsache ist oder ob nicht die Grenze zum steuerpflichtigen Gewerbetrieb überschritten wird ist eine Frage, welche sich aufgrund des zahlenmäßigen Umfangs von Veräußerungen durch einzelne Personen und dem dafür aufgewandten Zeitaufwand ergibt. Diesbezüglich stellt die Finanzverwaltung Überlegungen und Nachforschungen an.

Weiterführend stellt sich die Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sind. Betroffen wären wohl neben der Gewerbesteuer und Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer.

Nach der für gewerbliche Einkünfte geltenden grundsätzlichen Vorschrift in § 15 Abs. 2 EStG setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr unternommen wird, bei der die Absicht besteht, daraus Gewinne zu erzielen. Nach der steuerlichen Rechtsprechung muss auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt werden, um zu beurteilen, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Abgrenzung zwischen einem privaten Grundstücksverkauf und einem gewerblichen Grundstückshandel ist von der steuerlichen Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen Bereits besprochen worden, wann dieses Gesamtbild auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt. Wegen der erheblichen Bedeutung im Einzelfall befassen sich diese Urteile i.d.R. mit der Anzahl der Grundstücksgeschäfte. Diese Anzahl ist jedoch für die Veräußerung von beweglichen Wirtschaftsgütern nicht entscheidend.

Der Bundesfinanzhof hat sich nur in sehr wenigen Einzelfällen zum Handel mit beweglichen Wirtschaftsgütern geäußert. Das Gericht hat dabei jedoch einige Grundsätze aufgestellt, welche für die Abgrenzung hilfreich sein könnten.

  1. Erfolgt die Anschaffung der Wirtschaftsgüter zum privaten Gebrauch und ohne Veräußerungsabsicht, spricht dies gegen einen Gewerbebetrieb.
  2. Werden allerdings wiederholt Gegenstände angeschafft, die nicht privat genutzt werden, sondern bei denen die Absicht besteht, sie wieder zu verkaufen, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Der gewerbliche Handel wird gekennzeichnet vom Erwerb der Weiterveräußerung.
  3. Die Anzahl und der Zeitraum der Veräußerungen ist dann nicht maßgebend für die Einordnung, wenn die ohne Veräußerungsabsicht erworbenen Wirtschaftsgüter, z.B. für eine private Briefmarken- oder Eisenbahnsammlung, später doch veräußert werden. Dies sieht der BFH als Umschichtung von Vermögen innerhalb der

Ob die Wirtschaftsgüter mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden oder ob der Fokus auf dem Aufbau einer privaten Sammlung lag, muss Anhand der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und der geführten Aufzeichnungen unter Anwendung der Abgrenzungsmerkmale. Besonders schwierig ist die Abgrenzung, wenn der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb unterhält und auf dem gleichen Gebiet noch eine Sammlung im Privatvermögen aufbaut und unterhält. Für diesen Fall kommt dem Nachweis der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vermögensart durch den Steuerpflichtigen besondere Bedeutung. Zu und bei fehlender Abgrenzungsmöglichkeit kann die Zuordnung durch das Finanzamt nur schwer widerlegt werden.

Eine Einkommensteuerpflicht gewisser privater Verkäufe kann aber auch bei der Einordnung der Käufe/Verkäufe in den privaten Bereich eintreten.

Ein erzielter Gewinn ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, wenn Gegenstände des Privatvermögens innerhalb eines Jahres an- und Verkauft werden, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Steuerpflichtige Gegenstände sind etwa Edelmetalle, Schmuck, Gemälde oder auch Münzen. Fremdwährungen und Kryptowährungen fallen ebenfalls unter diese Regelung. Zu den Wirtschaftsgütern des täglichen Bedarfs zählen u.a. Möbel, sonstiger Hausrat, Fahrräder und auch Pkw.

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