Personengesellschaft als Organgesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, ob eine Personengesellschaft auch eine Organgesellschaft sein kann.

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Personengesellschaft als Organgesellschaft

Bislang war unklar ob und unter welchen Umständen eine Personengesellschaft eine Organgesellschaft sein kann.  Diese Unklarheit ergab sich trotz Zustimmender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.05.2017. Nun ergibt sich aus europarechtlichen Vorgaben, dass Personengesellschaften umsatzsteuerlich Organgesellschaften sein können.

Voraussetzung zur Einordnung als Organgesellschaft

Fraglich war, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit eine Personengesellschaft finanziell als Organgesellschaft eingeordnet werden kann. Bislang wurde angenommen, dass der Organträger unmittelbar alle Anteile der Personengesellschaft hält. Grund für diese enge Auslegung sei unter anderem, dass dies ein mögliches Mittel zur Verhinderung von Steuerkriminalität darstellt. Hierzu liefert nunmehr der Europäische Gerichtshof eine Antwort, nachdem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg den EuGH mit dieser Frage konfrontierte, um diese strengen Anforderungen auf ihrer europarechtskonformität zu prüfen.

EuGH-Urteil zur Eingliederung als Organgesellschaft

In dem am 15.04.2021 ergangen EuGH-Urteil ergab sich, dass die bisherigen Vorgaben zur finanziellen Eingliederung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft gegen Unionsrecht verstoßen. Vielmehr soll eine Mehrheitsbeteiligung bereits ausreichen. Die Vorgabe, dass nur derjenige Organträger sein kann, welcher alle Anteile an der Personengesellschaft hat, sei rechtlich zu eng angesetzt. Weiterhin eignet sich das ursprüngliche Model auch nicht zur Prävention von Steuerkriminalität, da es hierfür mildere Mittel gibt, welche eine höhere Effektivität aufweisen, wie die Bewilligung der Organschaft durch die Finanzverwaltung.

Mithin ergibt sich aus oben genannten Ausführen, dass eine Personengesellschaft in eine Umsatzsteuerrechtliche Organgesellschaft einbezogen werden kann, auch wenn der Organträger nicht alle Anteile an der Personengesellschaft inne hat.

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