NFTs: Neuer Hype, neue Steuerrisiken?

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Der nächste Hype ist in der Welt der Kryptotoken angekommen. Unter den Anhängern von Krypto-Wertanlagen sorgt er für eine große Begeisterung und erzielte bereits hohe Erlöse an den Börsen. Die Rede ist von Non-Fingible-Token, kurz NFTs.

Die Ausbreitung der Anwendungsfelder der Blockchain-Technologie bringt jedoch immer auch neue Steuerfragen mit sich, welche von Investoren, Steuerberatern und der Finanzverwaltung im Blick behalten werden sollten.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze von NFTs

Kryptotoken lassen sich mittlerweile aus der Welt der alternativen Wertanlagen nicht mehr hinwegdenken. Immer mehr Menschen machen sich mit den Grundsätzen und Möglichkeiten dieser Technologie vertraut. Der größte Unterschied zwischen NFTs und anderen üblichen Kryptowärungen liegt in der Einmaligkeit der NFTs. Während andere Kryptowährungen wie etwa Bitcoin oder Ether die Token jeweils Inhaltsgleich und damit „fungibel“ gegeneinander Austauschbar sind, ist bei NFTs jeder Token aufgrund bestimmter digitaler Merkmale individuell.

Die Idee hinter dieser Einmaligkeit ist, dass jeder Token im Sinne eines Inhaberzertifikates ein bestimmtes Recht oder einen individuellen Gegenstand repräsentieren soll. So sollen etwa Immobilien, Kunstwerke oder Weinflaschen perspektivisch auf diese Weise tokenisiert werden können und die Inhaberschaft an dem jeweiligen NFT soll mit der Inhaberschaft an dem jeweiligen Gegenstand synchronisiert sein. Bereits heute werden digitale Kunstwerke durch NFTs tokenisiert und auf Kryptobörsen für ansehnliche Summen gehandelt.

Rechtliche Einordnung von NFTs

Die Rechtliche Einordnung von NFTs nach dem deutschem Recht steht noch in der Anfangsphase. Evident ist, dass die tokenisierung von Sacheigentum nach deutschem Recht mit deutlich mehr Hürden verbunden ist, als die Krypto-Pioniere gerne behaupten. Während schuldrechtliche Konstrukte eine gewisse Synchronisierung der Verfügungsmöglichkeit über einen Gegenstand mit der Tokeninhaberschaft erlauben, lässt sich ein Auseinanderfallen mit dem sachenrechtlichen Eigentum nach aktueller Rechtslage nicht vermeiden.

Unproblematischer könnte die urheberrechtliche Verknüpfung bei digitalen Gegenständen sein. Durch die technische Verknüpfung mit einem NFT, kann bei digitalen Kunstwerken die Echtheit und Urheberschaft des konkreten Kunstwerks verifiziert werden. Dies schütze zwar nicht vor digitalen Kopien, allerdings sollen Kopien als solche erkennbar sein, da die Verknüpfung mit dem NFT nur für das Original gegeben ist.

Schließlich ist ebenfalls auf die globale Perspektive Hinzuweisen. Im Gegensatz zum deutschen Recht, wo die Eigentumsrechtliche Verknüpfung zwischen NFT und Token bisher Kaum möglich ist, könnte Sie nach dem Recht anderer Staaten, die nicht dem sachenrechtlichen Numerus Clausus der Berechtigungen verhaftet sind, durchaus denkbar sein.

Steuerrechtliche Einordnung von NFTs

Die steuerrechtliche Beurteilung muss an diese rechtlichen Erkenntnisse anknüpfen. Hierbei ist besonders auf die „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ des Steuerrechts zu achten.

Dementsprechend wird bezüglich des Ertragsteurrechts von der Finanzverwaltung, sowie der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich jedenfalls bei herkömmlichen Krypto-Tokens um Wirtschaftsgüter handelt. Somit erliegen Veräußerungsgewinne aus dem privaten Handel mit diesen Gegenständen beispielsweise der Besteuerung unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Diese Auffassung wird im steuerlichen Schriftum teilweise kritisch betrachtet. Somit ist bei NFTs erst Recht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Einordnung als Wirtschaftsgüter entsprechend wiederholen wird und folglich von der Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen ausgehen wird.

Auch umsatzsteuerrechtlich stellen NFTs den Rechtsanwender vor Einordnungsschwierigkeiten. Während der EuGH die Übertragung von Kryptowährungen, das heißt Token mit reiner Zahlungsmittelfunktion, als umsatzsteuerlich unbeachtlich angesehen haben, könnte die Übertragung von NFTs gegen Entgelt ALS Umsatzsteuerliche Leistung anzusehen sein.

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