Muss eine E-Bilanz trotz finanziellem Aufwand von ca. 40 Euro eingereicht werden?

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Zugrundeliegender Streitfall

Dieser Frage zugrundeliegend ist ein Streitfall, in dem es um die Verpflichtung einer Unternehmergesellschaft (UG) zur Abgabe einer elektronischen Bilanz ging. Streitpunkt war die Frage ob es für eine UG, welche den Betrieb von Internetplattformen als Unternehmensgegenstand hat, zumutbar ist, die Steuerbilanz in elektronischer Form abzugeben, obwohl ihr Geschäftsführer keinerlei steuerliche Kenntnisse verfügt und die UG Verluste erzielte bzw. lediglich niedrige Gewinne erwirtschaftete.

Ist das EStG unbillig hart?

Eine „unbillige Härte“ ist dem Einkommensteuergesetz nicht bereits deshalb vorzuwerfen, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Zu bewerten ist vielmehr die Frage, ob angesichts des Umfangs der Bilanz, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, die vom steuerpflichtigen zu tragenden Kosten als unverhältnismäßig zu bewerten sind.

Sollte dies der Fall sein, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand im Sinne der Abgabenordnung vor. So entschied der Bundesfinanzhof.

Folgerung aus der Entscheidung

Folgerung daraus ist, dass ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 Euro für die durch das Einkommensteuergesetz vorgeschrieben elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz sei auch für einen „Kleinstbetrieb“ nicht wirtschaftlich unzumutbar.

 

Quelle: Mandanten-Monatsinformation – Ausgabe Oktober 2021

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