Keine Lohnfortzahlung im Lockdown

Keine Lohnfortzahlung im Lockdown

Ein Arbeitgeber, welcher seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließt, trägt nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht das Risiko des Arbeitsunfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von Covid-19 durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden, hat der Arbeitgeber hierfür nicht das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen.

Ein solcher Fall stelle keine Realisierung eines in einem bestimmten Betrieb angelegten Risikos dar.

 

Quelle: LEXinform Mandanten-Monatsinformation – Ausgabe Januar 2022

Bundesarbeitsgericht, Urteil 5 AZR 211/21

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