Kein Verspätungszuschlag nach jahrelangem Zuschauen des Finanzamts

Kein Verspätungszuschlag nach jahrelangem Zuschauen des Finanzamts

Wenn Steuerpflichtige offensichtlich Umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erklären, muss das Finanzamt gegebenenfalls auch eine Umsatzsteuererklärung einfordern. Es kann jedoch keine Verspätungszuschläge kassieren, wenn es dies unterlässt. So entschied das FG Düsseldorf am 10.12.2021. So sei auch die Finanzverwaltung an die Grundsätze des fairen Verfahrens gebunden.

Im zugrundeliegenden Streitfall ging es um eine GbR, welche Autostellplätze in einer Halle, in Garagen und im Freien vermietet. Gesellschafter der GbR sind zwei Geschwister, von denen einer Jurist ist. Jährliche Einnahmen von gut 100.000 Euro wurden von der Gesellschaft erklärt, Umsatzsteuererklärungen gab sie jedoch nicht ab. Dies geschah aufgrund der Annahme, dass Vermietungen umsatzsteuerfrei seien.

Dies war jedoch falsch, weshalb das Finanzamt im August 2019 Umsatzsteuer für die Jahre 2006-2017 in Höhe von insgesamt 170.707 Euro nachforderte. Weiterhin wurde ein Verspätungszuschlag von 16.530 Euro von der Behörde festgesetzt.

Bezüglich des selbigen Streitfalls entschied der 5. Senat des FG Düsseldorf, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2006 bis 2011 bereits verjährt sind. Sämtliche steuererheblichen Tatsachen wurden von der Gesellschaft an das Finanzamt übermittelt. Die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren sei mithin nicht anzuwenden.

In diesem Streit schloss sich der 4. Senat der genannten Einschätzung ein. So habe das Finanzamt alle steuererheblichen Tatsachen gekannt, insbesondere den Inhalt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Höhe der daraus erzielten Umsätze.

Ob den GbR-Gesellschaften jegliches Verschulden vorzuwerfen ist, sei vor diesem Hintergrund irrelevant. Dieses wäre, angesichts des überwiegenden Mitverschuldens des Finanzamts, ohnehin als entschuldigt zu betrachten. Die eingereichten Unterlagen ließen unschwer erkennen, dass es sich bei den übermittelten Daten um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen handelte. Dass die Behörde nicht auf die Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung hingewiesen und über Jahre hinweg auch keine selbige verlangt hat, sei den Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen.

Die nachträgliche Erhebung eines Verspätungszuschlages sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht zu vereinbaren.

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