Kein Sonderausgabenabzug bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten

Kein Sonderausgabenabzug bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten

Wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden, zählen auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson als berücksichtigungsfähige Aufwendung für die Kinderbetreuung. So entschied das Finanzgericht München. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn eben jener Fahrkostenersatz per Barzahlung geleistet wird.

Im zugrundeliegenden Fall, machte eine Mutter in ihren Steuererklärungen für u.a. Kinderbetreuungskosten für ihre zu ihrem Haushalt gehörigen Kinder steuerlich geltend. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch die Großmutter mit sechs Fahrten (650 km * 0,30 Euro/km * 2 * 6 = 2.340 Euro), machte sie darunter geltend. Diese Fahrkosten wurden der Großmutter in beiden Jahren in bar erstattet. Dies führte dazu, dass diese Fahrtkosten vom beklagten Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen. Das Klagebegehren der Klägerin war, besagt Fahrtkosten als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzuziehen.

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