Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Heirat und Zusammenzug der Ehegatten im Dezember

Das Finanzgericht München entschied mit Entscheidung vom 27.11.2019, dass wenn bisher in eigenen Haushalten lebende Steuerpflichtige erst ab ihrer Heirat im Dezember des Veranlagungsjahres mit jeweils einem eigenen Kind zusammenziehen und beantragen diese die Zusammenveranlagung, so steht ihnen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu.

Unabhängig davon, dass die Ehe erst im Dezember geschlossen wurde und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erstmalig im Dezember erfüllt wurden, gelten die Ehegatten aufgrund der Zusammenveranlagung in keinem Kalendermonat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend. Die Folge dessen ist, dass ihnen auch kein ermäßigter Entlastungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis November zusteht.

Unabhängig von der tatsächlichen Wahl dieser Veranlagungsart sei im Jahr der Eheschließung auch eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens seien nicht schon dann erfüllt, wenn die Möglichkeit zur Wahl dieser Veranlagungsart bestanden hätte, sondern erst, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich gewählt habe.

Quelle: Mandanten-Monatsinformation – Ausgabe November 2021

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