Problemfall
Im streitigen Fall ging es um ein Ehepaar, welches für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag i.H.v. 926 Euro zahlte. Der Arbeitgeber des Ehepaares gewährte den Klägern einen Kindergartenzuschuss i.H.v. 600 Euro, welcher steuerfrei war. Infolgedessen wurden die von den Eheleuten mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben, von dem Finanzamt um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 600 Euro gekürzt. Die Eheleute legten daraufhin Klage beim Bundesfinanzhof ein.
Voraussetzung für die Geltendmachung
Zwar können unter bestimmten Bedingungen Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine Sonderausgabe ist jedoch, dass diese eine Aufwendung voraussetzt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs muss der Steuerpflichtige also tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sein, damit eine solche Ausgabe als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann.
Ergebnis
Ein steuerfreier zweckgebundener Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten seitens des Arbeitgebers mindert die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen im Umfang des Zuschusses.
Quelle: Mandanten-Monatsinformation – Ausgabe September 2021