Höhe des Gehaltes des Geschäftsführer
Inhaltsverzeichnis
Eine kurze Zusammenfassung
Das Gehalt eines Gesellschafters- Geschäftsführers muss dem Grundsatz der Fremdüblichkeit standhalten. Tut es dies nicht, so geht das Finanzamt davon aus, dass ein Teil des Gehaltes durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Die Folge: Es kommt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in der Höhe des nicht angemessenen Teils und damit zu einer Nachversteuerung. Auf der Ebene der GmbH werden die Kosten neutralisiert, was zu einer Belastung mit Körperschaft und Gewerbesteuer (ca. 30%) führt. Auf den Ebenen des Gesellschafters kommt es zu einer Nachversteuerung der Gewinnausschüttung. In Abhängigkeit vom persönlichen Steuersatz des Gesellschafters-Geschäftsführers kann auch dies zu einer Nachversteuerung führen.
Was gehört alles zum Geschäftsführergehalt?
Um festzustellen, ob die Höhe der Gesamtbezüge angemessen ist, müssen alle Vergütungsbestandteile zusammengerechnet werden zur sogenannten Gesamtausstattung.
- monatliches Festgehalt (Grundgehalt)
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- Tantiemen/Gratifikationen
- Versorgungsleistungen wie etwa Pensionszusagen
- Firmenwagen
- andere Sachbezüge (z.B. Preisnachlässe, Ausrichtung von privaten Feiern auf Unternehmenskosten, Wohnungsüberlassungen)
Wie prüft das Finanzamt, ob das Geschäftsführergehalt angemessen ist?
Bei der Prüfung der Angemessenheit handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Dabei sind verschiedene Faktoren mit einzubeziehen.
- Unternehmensgröße, Art und Leistungsfähigkeit des Betriebs;
- Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers;
- Umfang und Bedeutung der Tätigkeit des Geschäftsführers.
Je größer das Unternehmen ist (maßgeblich sind der Jahresumsatz und die Zahl der Beschäftigten), desto größer ist auch die Verantwortung des Geschäftsführers – und desto höher darf das Gehalt des Geschäftsführers ausfallen.
Um dies zu ermitteln legt das Finazamt verschiedene Verfahren zu grunde.
Interner Fremdvergleich
Beschäftigt die GmbH mehrere Geschäftsführer und darunter mindestens einen Fremdgeschäftsführer, so gilt das Gehalt des Fremdgeschäftsführers als Vergleichsmaßstab dafür, ob das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen ist.
Gibt es nur einen Geschäftsführer, bildet das Gehalt des am zweitbesten bezahlten Mitarbeiters die Vergleichsgröße: Der Geschäftsführer darf in etwa das Zweieinhalbfache verdienen.
In beiden Fällen ist jedoch auf die Verantwortung, der Aufgabenbereich, die Erfahrung und Qulifikation des Geschäftsführers mit einzubeziehen.
Externer Fremdvergleich
Außerdem vergleicht das Finanzamt das Geschäftsführer-Gehalt mit dem von Geschäftsführern vergleichbarer Firmen. Dazu nutzt es neutrale Statistiken sogenannte Gehaltsstruktur-Untersuchungen.
In Baden-Württemberg hat der Fiskus eine Tabelle herausgegeben, die die Obergrenzen für ein angemessenes Geschäftsführergehalt nach verschiedenen Branchen auflistet.
Diese Tabelle gilt zwar nicht ausdrücklich bundesweit. Da sie aber in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht, lässt sie auch in anderen Bundesländern als Orientierungsmaßstab heranziehen.
Branchengruppe (Stand 2019)
Umsatz 2,5 – 5 Mio. Euro
Mitarbeiter: 20 – 50
Industrie/Produktion 214.000 – 284.000 Euro
Großhandel 209.000 – 286.000 Euro
Einzelhandel 158.000 – 212.000 Euro
Freiberufler 279.000 – 329.000 Euro
Sonstige Dienstleistungen 227.000 – 278.000 Euro
Handwerk 164.000 – 231.000 Euro
Angemessene Eigenkapitalverzinsung der GmbH
Die Mindestkapitalverzinsung wurde seitens des BFH mit 10 % eingestuft. Trotz des extrem niedrigen Niveaus der Kapitalmarktzinsen gibt es bislang keine aktualisierte Rechtsprechung des BFH! Die angemessene Verzinsung des Eigenkapitals ermittelt man dabei aus dem gesamten von der Gesellschaft eingesetzten Eigenkapital. Maßgebend sind die Teilwerte der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Wird nahezu der gesamte Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch die Geschäftsführervergütung „abgesaugt“, ist dies ein wesentliches Indiz für die Annahme einer unangemessenen Gesamtvergütung.
Dieser Grundsatz rechtfertigt es allerdings auch bei sehr ertragsstarken Gesellschaften nicht, die Vergütungen unbegrenzt zu steigern. Die jeweilige Obergrenze muss nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden. Hierbei ist vor allem auf die Unternehmensgröße abzustellen. Orientierungshilfen können die Höchstwerte für die jeweilige Branche und Größenklasse in den Gehaltsstrukturuntersuchungen bieten.
Bei ertragsschwachen Gesellschaften ist hingegen davon auszugehen, dass auch ein Fremdgeschäftsführer selbst in Verlustjahren nicht auf ein angemessenes Gehalt verzichten würde. Das Unterschreiten einer Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals führt daher nicht zwangsläufig zu einer vGA. Vielmehr geht man von einer angemessenen Ausstattung der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers aus, wenn er Gesamtbezüge erhält, die sich am unteren Ende des Vergleichsmaßstabs befinden.
Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes
Nach dieser Regel des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Geschäftsführervergütung angemessen, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Vergütung noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütung verbleibt. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern gilt die Gesamtsumme ihrer Vergütungen.
| Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 |
Jahresüberschuss laut Handelsbilanz | 300.000 EUR | 200.000 EUR | 100.000 EUR |
+ Ertragsteuern (30 % i. H.) | 150.000 EUR | 100.000 EUR | 50.000 EUR |
+ Geschäftsführervergütung | 250.000 EUR | 250.000 EUR | 250.000 EUR |
Jahresüberschuss, bereinigt | 700.000 EUR | 550.000 EUR | 400.000 EUR |
Davon 50 % (= maximale Geschäftsführervergütung) gemäß Halbteilungsgrundsatz | 350.000 EUR | 275.000 EUR | 200.000 EUR |
Tatsächliche Geschäftsführervergütung (siehe zuvor) | 250.000 EUR | 250.000 EUR | 250.000 EUR |
vGA | nein | nein | ja |
Höhe der vGA |
|
| 50.000 EUR |
Welche Spielräume gibt es für das Geschäftsführer-Gehalt?
Nach der Rechtsprechung des BFH liegt bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze noch keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese dürfen Finanzämter erst dann annehmen, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 Prozent überschritten wird (Urteil des BFH, Az I R 89/85).
Mehrere Geschäftsführer
Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, ist jeweils ein Abschlag beim Gehalt erforderlich. Bei zwei Geschäftsführern beträgt der Abschlag 20 bis 25 Prozent, bei drei Geschäftsführern mindestens 30 Prozent.
Was passiert, wenn das Gehalt zu hoch angesetzt wurde
Auswirkung auf Ebene der Gesellschaft
Das zu viel gezahlte Geschäftsführergehalt hat zunächst bei der Gesellschaft zu Kosten und damit zu weniger Gewinn geführt. Die verdeckte Gewinnausschüttung (in diesem Fall das zu viel gezahlte Geschäftsführergehalt) darf den Gewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht mindern. Es wird daher im Rahmen der Steuererklärung hinzugerechnet. Die Folge der Gewinn steigt und damit die Steuerbelastung mit ca. 15 % Körperschaftsteuer und 15 % Gewerbesteuer.
Auswirkungen auf Ebene des Gesellschafters
Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine natürliche Person, führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. I Nr. 1 EStG. Es fällt Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25 % beim Gesellschafter- Geschäftsführer an. Ggf. Kann dieser über die sogenannte Günstigerprüfung die verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen seines persönlichen Steuersatzes besteuern lassen.
Zu beachten ist, dass der Geschäftsführer regelmäßig schon Lohnsteuer auf das Geschäftsführergehalt gezahlt hat. Diese Lohnsteuer ist entsprechend anzurechnen.