Inhaltsverzeichnis
Kosten der Anschaffung
Die Anschaffung von Haustieren liegt in der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen und ist damit nicht von der Steuer absetzbar.
Kosten für Nahrung, Arzt und Versicherung
Von der Steuer absetzbar sind die Kosten für die Versichrung eines Haustieres. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EstG als Sonderausgaben abziehbar. Dies erfolgt im Rahmen der Sonderausgaben (Anlage Vorsorgeaufwendungen- Zeile 48). Haftpflichtversicherungen sollen Schutz bieten, und werden daher steuerlich vergünstigt.
Nicht absetzbar sind die Kosten für Nahrung, Tierarzt oder ähnliches. Diese Kosten liegen im privaten Lebensbereich nach § 12 Nr. 1 EStG. Es liegen keine Haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG vor. Denn die Leistungen werden nicht für Angehörige des Haushaltes erbracht. Auch liegen keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG vor. Die Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig.
Kosten der Unterbringung
Wird im Haushalt des Steuerpflichtigen für das Haustier durch einen Handwerker z.B. ein Stall gebaut, sind diese Kosten von der Steuerabsetzbar.
Es handelt sich um Haushaltsnahe Dienstleistungen in Form von Handwerkerleistungen. Absetzbar ist gemäß § 35a Abs. 3 EstG der Lohnanteil zuzüglich Umsatzsteuer. Materialkosten bleiben gemäß § 35a Abs. 5 Satz 2 EstG außer Ansatz. Einzutragen in Zeile 6 “Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen”.
Vorruassetzung ist, dass die Rechnung auch tatsächlich gezahlt wird.
Urlaubsbetreuung, Gassigehen
Die Urlaubsbetreuung und das Gassigehen könne unter den Voraussetzungen des §35a EStG als Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Tiere zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Sich also auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen befinden. Auch das Gassigehen eines zum Haushalt des Steuerpfichtigen gehörenden Hundes ist nach dem BFH Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14 absetzbar.