Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen – Nebenkostenabrechnung vorlegen

Ausgaben für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerksleistungen können von Wohnungseigentümern und Mietern steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür muss die Nebenkostenabrechnung bei der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden.

Kosten für Dienst- oder Handwerksleistungen, welche von dem Finanzamt anerkannt werden, sind unter anderem Reinigungen des Treppenhauses, für Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungsarbeiten oder für Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen.

Sogar Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten oder Kosten für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen sind abzugsfähig.

Da die insgesamt anfallenden Kostenaufwendungen auf alle Eigentümer oder Wohnungen aufgeteilt werden müssen, sollten in der Jahresabrechnung die einzelnen Dienstleister mit den Gesamtkosten aufgeführt sein und dazu detailliert der den einzelnen Wohneinheiten zugeordnete Kostenanteil.

Als Alternative können sich Wohnungseigentümer eine Bescheinigung des Verwalters für das Finanzamt ausstellen lassen.

Quelle: Mandanten-Monatsinformation – Ausgabe August 2021

 

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