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Gesetzesänderung zur Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Durch Share Deals (Anteilskäufe) sind Immobilieninvestoren und Familienunternehmen mit Grundbesitz und private Immobilienbesitzer bislang um die Besteuerung durch die Grunderwerbsteuer gekommen. In allen Rechtsformen mit Liegschaften im Privat- sowie Betriebsvermögen sind Share Deals anwenbar. Durch Zustimmung des Bundesrats am 07. Mai 2021 tritt am 01.07.2021 ein Gesetz in Kraft, welches Share Deals zwar nicht verbietet, aber erschwert.
Besonders im Bereich vom hochpreisigen Immobilientransaktionen gelingt es laut Bundesfinanzministerium durch gestalerische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Die Gestaltung führe zu Steuerausfällen, die von denen getragen werden müsste, denen diese Maßnahmen nicht möglich sind. Ziel ist es also durch das Gesetz missbräuchliche Gestaltungen einzudämmen.
Neue Voraussetzungen
Als wesentliches Element der Reform ist die steuerauslösende Grenze nun von 95 auf 90 % gesenkt wurden. Weitere Neuerungen sind:
- neuer Ergänzungstatbestand
- Haltefristen sind von fünf auf zehn Jahre verlängert: Die Steuer fällt also künftig an, wenn innerhalb von zehn Jahren mehr als 90 % der Anteile an einer Immobilien-Gesellschaft den Eigentümer wechseln
- Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen
- Verlängerung der Vorbehaltensfrist auf 15 Jahre
- Verlängerung der Sperrfristen bei immobilienhaltenden Personengesellschaften
Hinweis Die Rechtsmaterie ist komplex. Neben den Grundtatbeständen sind Ergänzungen, Ausnahmen und Rückausnahmen zu beachten. Die Grunderwerbsteuer ist dadurch sehr anfällig für unzutreffende Ergebnisse mit einhergehenden streitigen Steuerfestsetzungen. |
Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, Änderungsgesetz vom 12.05.2021
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