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Übersicht
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischen Recht der Besteuerung nach dem Investmentsteuer- und Einkommensteuergesetz unterliegt. Zumindest wenn der Fonds sein Kapital allein in physischen Gold anlegt.
Der Sachverhalt
Die Klägerin erwarb im Streitfall Anteile an einem in der Schweiz von der X Bank aufgelegten Gold Exchange Traded Funds (Gold ETF) im Jahr 2009. Diese verkaufte sie im Streitjahr 2015 mit einem Gewinn in Höhe von 26.519 EUR. Bei dem Anlagefonds handelte es sich um einen Gold ETF nach schweizerischen Recht. Ziel der Anlage ist die Wertentwicklung von physischen Gold abzubilden. Andere Werte werden in der Anlage nicht abgebildet.
Ansicht der Finanzbehörden
Erfahrungsgemäß setzte das beklagte Finanzamt die Steuern im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr für den erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Gold ETF als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif fest.
Ansicht der Klägerin
Mit ihrem Einspruch macht die Klägerin geltend, dass der Verkauf der Fondsanteile wie der Verkauf von physischem Gold zu behandeln und der Gewinn wegen des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei sei.
Das Urteil
Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Dieser bestätigte, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, der Besteuerung unterliegt.
Quellen und weitere Informationen
Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 15/18 vom 12.04.2021, LEXinform 0951900
§ 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG
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