Erschließung von öffentlichen Straßen ist keine begünstigte Handwerksleistung.

Inhaltsverzeichnis

Der zugrundeliegende Fall

Der Bundesfinanzhof wies mit Urteil vom 28.04.2020 eine Revisionsklage als unbegründet zurück, mit der Begründung, dass die Erschließung von öffentlichen Straßen keine begünstigte Handwerkerleistung sei. Im betroffenen Fall ging es um zwei Eheleute, die in einem Eigenheim in einer zunächst unbefestigten Sandstraße lebten. Diese Sandstraße wurde von der Gemeinde schließlich ausgebaut. In Folge dessen Beteiligte die Gemeinde die Anwohner an den Erschließungskosten, sodass die Eheleute mehr als 300 Euro an Beteiligung für den Ausbau der Straße vorauszahlen sollten.

Aufstellung des Problems

In ihren Einkommensteuererklärungen machten sie je die Hälfte des Erschließungsbetrags als geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Auch jegliche Einsprüche der Eheleute blieben erfolglos, sodass diese Klage am Finanzgericht Berlin-Brandenburg erhoben, welche ebenfalls abgewiesen wurde.

Begründung des Gerichts

Schlussendlich legten die Eheleute Revision am Bundesfinanzhof ein, welche ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen wurde. Begründet wurde die Zurückweisung dadurch, dass die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremden, beispielsweise öffentlichen Grund erbracht werden, zwar begünstigt sein können, es sich hierbei jedoch um Leistungen handeln muss, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Arbeiten an der Straße sind, im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße, nach Auffassung des Gerichts weder Grundstücks- noch Haushaltsbezogen.

 

Quelle: LEXinform Mandanten-Monatsinformation – Ausgabe Januar 2022

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