Einkünfte durch Hobby - Umsatzsteuerpflicht kann bestehen
Grundsätzlich muss man für Einnahmen aus Tätigkeiten, welche ohne Gewinnerzielungsabsicht und überwiegend aus privaten Gründen ausgeführt werden, keine Einkommensteuer zahlen. Tätigkeiten, bei denen keine Möglichkeit besteht auf Dauer Gewinne zu erzielen, werden vom Finanzamt als Liebhaberei behandelt. Bei einer Überschreitung der Kleinunternehmergrenze, könnten die Einnahmen jedoch der Umsatzsteuer unterfallen.
Wer sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer angemeldet hat, muss seit 2020 keine Umsatzsteuer an dieses zahlen, wenn Einnahmen von unter 22.000 Euro im Vorjahr erzielt wurden. Maßgeblich für die Grenze ist immer das Vorjahr. Im laufenden Jahr dürfen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro eingenommen werden.
Eine gewerbliche und nachhaltige Tätigkeit am Markt zur Erzielung von Einnahmen ist die Voraussetzung für das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht. Die Absicht Gewinne zu erzielen ist nicht notwendig. Ebenfalls irrelevant für die Umsatzsteuerpflicht, ob die Einnahmen aus dem Hobby ausreichen um den Lebensunterhalt zu bestreiten.