Dienstrad/Lohnsteuer

Die steuerliche Bewertung von Dienstfahrrädern hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen ist sie davon abhängig, ob es sich um ein klassisches Fahrrad, ein „kleines“ E-Bike, welches bis zu 25 km/h fahren kann, oder ein „großes“ E-Bike handelt. Weiterhin ist relevant, ob die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, oder die Überlassung im Wege einer Barlohnüberlassung erfolgt. Weiterhin ist zu beachten wann das Dienstrad angeschafft bzw. wann es dem Arbeitnehmer erstmals überlassen wurde.

Inhaltsverzeichnis

Steuerfreie Überlassung von E-Bikes

Wird ein E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, führt dies zu steuerfreiem Arbeitslohn. Dies gilt für E-Bikes, welche kraftfahrzeugrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, sowie für normale Fahrräder. Da die Steuerbefreiung verlängert wurde, gilt diese bis zum 31.12.2030. Erfolgt die besagte Überlassung infolge einer (Barlohn-) Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns, liegt hingegen ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Steuerpflichtige Überlassung von E-Bikes

Zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt die Überlassung eines E-Bikes, welches bis zu 25 km/h fahren kann, sowie eines normalen Fahrrads nur dann, wenn sie im Wege einer Barlohnumwandlung geschieht. Der geldwerte Vorteil ist durch einen Durchschnittswert zu bestimmen. Als Durchschnittswert anzusetzen sind 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, einschließlich der Umsatzsteuer. Mit dem Ansatz der UVP abgegolten sind also alle unselbständigen Einbauten, wie fest am Rahmen verbaute Schlösser, Navigationsgeräte, angebaute Träger, welche der Hersteller, Importeuer oder der Großhändler am Fahrrad vorgenommen hat.

Alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie alle Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind mit diesem monatlichen Durchschnittswert von 1 % abgegolten.

Wichtig zu beachten ist, dass bei einem Wechsel der Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 die neue Steuererleichterung nicht in Betracht kommt, wurde das E-Bike oder das Fahrrad einem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2019 zur privaten Nutzung überlassen. Die Verringerte Bemessungsgrundlage gilt bei erstmaliger Überlassung von 2019 bis 2030.

Ausdrücklich keine Anwendung der Sachbezugsfreigrenze

Ausdrücklich nicht anzuwenden ist die Freigrenze für Sachbezüge von 50 Euro. Diese gilt nur bei der Bewertung von Sachbezügen mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort.

Barlohnumwandlung zugunsten eines E-Bikes

Handelt es sich um ein E-Bike, welches dem Arbeitgeber gehört und vom Arbeitnehmer ggf. auch privat genutzt werden kann, wird eine Entgeltumwandlung von der Finanzverwaltung anerkannt. Üblich ist in diesen Fällen, dass eine vollständige oder teilweise Übernahme der Leasingraten durch die Arbeitnehmer vereinbart wird. Voraussetzung hierbei ist der Abschluss der Vereinbarung vor Entstehung des Vergütungsanspruchs, also vor der Fälligkeit der Lohnzahlung.

 

Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/dienstrad-lohnsteuer_idesk_PI42323_HI8501727.html

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