Der neueste Stand bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung digitaler Währungen.

Der neueste Stand bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung digitaler Währungen

In den letzten Jahren haben digitale Währungen einen erstaunlichen Anstieg an Aufsehen und Erfahren zu verzeichnen und befinden sich in einem andauernden Entwicklungszustand. Eine der zu klärenden Fragen bezüglich digitaler Währungen stellt die Frage der steuerlichen Bewertung dar. Denn dies ist aufgrund der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Kryptowährungen und deren großen Wertschwankungen nur sehr schwierig zu beurteilen. In diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, was sich bezüglich der Klärung dieser Rechtsfrage getan hat und wie der aktuelle Status quo aussieht.

 

Dass es sich bei Kryptowährungen um eigenständige Wirtschaftsgüter handelt und demzufolge Veräußerungsgewinne aus dem privaten Handel hieraus den sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 I Nr. 2 EStG zugerechnet werden müssen, ergab sich bereits in früheren Beschlüssen der Finanzverwaltung. Diese Einordnung ist auf die Qualifizierung von Kryptotoken als Rechnungseinheit i.S.d. § 1 XI S. 1 Nr. 7 KWG zurückzuführen. Für den Kauf und Verkauf gelten also aufgrund der Vergleichbarkeit dieser Recheneinheiten mit Devisen dieselben Grundsätze, welche auch für den Handel von Fremdwährungsgeschäften maßgeblich sind. Hieraus ergibt sich, dass wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, die Anschaffung und Veräußerung von Kryptotoken ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 I Nr. 2 EStG ist.

Inhaltsverzeichnis

Verlängerung der Spekulationsfrist

Eine kontroverse Diskussion wurde in der Literatur darüber geführt, ob sich die Frist auf zehn Jahre verlängert, sobald Kryptowährungen unter anderem entgeltlich verliehen werden, was man als Lending bezeichnet. Aus dem § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG ergibt sich, dass sich für Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 I Nr. 2 EStG aus deren Nutzung als Einkunftsquelle aus zumindest einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, die Spekulationsfrist auf zehn Jahre erhöht. Ausschlaggebend ist also die Frage, ob mit der entsprechenden Kryptowährung Einkünfte erzielt werden.

Die herrschende Meinung der Literatur zeigt die Tendenz auf, dass es hierbei nicht zu einer Verlängerung der Haltefrist kommt. Beim sogenannten Lending kommen die Einkünfte regelmäßig aus dem separat zu betrachtenden Leihgeschäft und nicht aus der Kryptowährung selbst.

Fehlender Anschaffungsvorgang beim Mining

Wenn die Kryptowährung durch sogenanntes Mining selbst erzeugt werden, fehlt es an einer Anschaffung. In einem solchen Fall sind die Regelungen des § 23 EStG also nicht anzuwenden, da kein vorgelagerter Anschaffungsvorgang vorliegt.

Einsatz von Kryptowährung

Werden Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt, etwa durch einen Tausch in andere Kryptowährungen, Euro oder einen Einkauf im Internet, so liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 I Nr. 2 EStG vor.

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