Corona-Bonus für Arbeitnehmer

Sogenannte Pflegeboni bis zu 4.500 Euro können bis Ende 2022 steuerfrei von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen an ihre Mitarbeiter ausgezahlt werden. Zum 31.03.2022 lief hingegen die im Rahmen der Pandemie gewährte steuerfreie Corona-Sonderzahlung aus.

Besondere Steuerbefreiung für Prämien im Pflegebereich

Pflegekräfte waren besonders außergewöhnlichen Herausforderungen ausgesetzt. Dies liegt an den besonderen Arbeitsbedingungen im Kranken- und Pflegebereich aufgrund der fortdauernden Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Versorgung von mit dem Corona-Virus infizierten Personen. Deshalb wird ein Pflegebonus für die Pflegekräfte als zusätzliche Prämie von der Bundesregierung als zusätzliche Anerkennung gewährt. Diese wird gemäß § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei gewährt, um die finanzielle Wirkung der Prämie zu verstärken.

Hierbei ist der Kreis der Empfangsberechtigten der Steuerbefreiung nicht lediglich auf Pflegekräfte beschränkt, sondern gilt ebenso für andere Arbeitnehmer, welche in Krankenhäuser oder anderen Pflegeeinrichtungen arbeiten. Somit sind beispielsweise auch Auszubildende oder Menschen welche dort einen Freiwilligendienst absolvieren betroffen. Weitere Einrichtungen für deren Mitarbeiter diese Steuerbefreiung gilt sind unter anderem Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Der Deutsche Bundestag beschloss am 19.05.2022 das „Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“, in welcher diese Regelung enthalten ist. Hierbei wurde im Gesetzgebungsverfahren der Betrag, welcher für die Steuerfreiheit gilt, von 3000 Euro auf 4.500 Euro erhoben. Gestrichen wurde die Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund Bundes- oder landesrechtlicher Regelung erfolgt. Begünstigt sind somit also auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für den bevorstehenden Personenkreis. Am 18.11.2021 erfolgte der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien, sodass der Zeitraum ab diesem Tag als begünstigt gilt. Der Begünstigungszeitraum endet am 31.12.2022, um ausreichend Zeit für die Auszahlung zu haben. Zu beachten gilt, dass die ausgelaufene Steuerbefreiung für die sogenannte Corona-Prämie aus § 3 Nr. 11a EStG auf die erläuterte Prämienzahlung keine Anwendung findet.

Quelle: https://www.haufe.de/personal/entgelt/corona-sonderzahlungen-bis-1500-euro-steuerfrei_78_514044.html

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