BMF-Schreiben zur Home-Office-Pauschale

BMF-Schreiben zur Home-Office-Pauschale

Während der Corona-Pandemie wurde für die Jahre 2020 und 2021 eine Home-Office-Pauschale eingeführt, welche neben dem häuslichen Arbeitszimmer besteht.  Das BMF hat nun mit Schreiben vom 09.07.2021 zu Abgrenzungsfragen Stellung genommen. Zur Freude des Steuerpflichtigen hat das BMF in diesem Zusammenhang auch Vereinfachungen für den Abzug eines regulären Arbeitszimmers verkündet.

Die Köthe Steuer- und Rechtsberatung zeigt Ihnen auf, um welche Vereinfachungen es sich hier handelt und welche Vorteile diese Ihnen bieten.

Inhaltsverzeichnis

Vergleich zwischen Home-Office-Pauschale und häuslichem Arbeitszimmer

Die Home-Office-Pauschale ist erst mit dem JStG 2020 in § 4 Abs 5 Nr. 6b S.4 EStG eingeführt worden und auf die Jahre 2020 sowie 2021 begrenzt. Der Abzug des häuslichen Arbeitszimmers hingegen ist bereits seit vielen Jahren möglich. Beide Abzugsmöglichkeiten können sowohl von Arbeitnehmern, als auch Unternehmern in Anspruch genommen werden. Jedoch gelten für das Vorliegen einer der beiden verschiedene Voraussetzungen. Werden die Voraussetzungen für beide Möglichkeiten durch den Steuerpflichtigen erfüllt, muss er eine Entscheidung treffen, welche Abzugsmöglichkeit er in Anspruch nehmen möchte, wobei stets die Variante mit den höheren Kosten bevorzugt werden sollte.

Einzelfragen und Vereinfachungen des BMF

 Aus dem Schreiben des BMF sind 5 Punkte besonders hervorzuheben.

Nachweis der Tätigkeit im Arbeitszimmer/Home-Office

Schlüssige Angaben zur Glaubhaftmachung der Tätigkeit im Arbeitszimmer bzw. Home-Office soll in der Regel für den Abzug der Auswendungen ausreichen. Im Einzelfall steht es dem Finanzamt jedoch zu, genaue Nachprüfungen durch Anforderung von Nachweisen durchzuführen.

Home-Office-Pauschale: Zusätzliche Kosten abzugsfähig

Durch die Home-Office Pauschale werden lediglich die Raumkosten abgedeckt, jedoch können auch zusätzlich reguläre Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch, Bürostuhl, Lampe, Notebook, Drucker) und beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten geltend gemacht werden.

Tickets für öffentliche Verkehrsmittel

Für Fahrten zum Betrieb Ihres Arbeitgebers kann grundsätzlich immer die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese Beträgt je Fahrt 0,30 Euro je einfachen Entfernungskilometer. Tickets für öffentliche Verkehrsmittel erhöhen diesen Betrag insoweit, wie sie die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 S.2 EStG). Selbiges gilt ebenfalls, sollten die Fahrten aufgrund des Home-Office nicht durchgeführt worden seien und die erworbenen Tickets somit unbenutzt verfallen sind.

Arbeitszimmer: Kein anderer Arbeitsplatz

Steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, etwa im Betrieb, ist ein häusliches Arbeitszimmer nicht möglich. Wenn Sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu Hause gearbeitet haben, wie etwa zur Vermeidung von Kontakt mit Arbeitskollegen, wird diese Voraussetzung nach Auffassung des BMF bereits erfüllt. Dies gilt während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 31.12.2021) selbst ohne ausdrückliche Anweisung Ihres Arbeitgebers.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit

Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt aller beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeiten darstellen, um zu einem unbeschränkten Abzug zu gelangen. Das BMF stellt klar, dass seit März davon ausgegangen werden muss, dass die Arbeit welche zu Hause verrichtet wird, qualitativ gleichwertig dazu ist, wie wenn sie am üblichen Arbeitsplatz ausgeübt worden wäre. Nehmen sie Ihre Tätigkeit also überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer war, wird davon ausgegangen, dass sich dort der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet. Folge daraus ist, dass die Kosten ihres Arbeitszimmers unbeschränkt abzugsfähig sind.

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