Betriebsausgaben: Wann sind nachgezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen?

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Was ist die "Zehntageregelung"?

Unternehmer, welche ihren Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, kennen die sogenannte „Zehntageregelung“. Grundsätzlich werden Einnahmen und Ausgaben dem Jahr zugerechnet, in dem Sie angefallen sind. Hier gilt jedoch eine Ausnahme für solche Einnahmen und Ausgaben, welche regelmäßig um den Jahreswechsel herum anfallen. Denn diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraumes vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres als zu dem Jahr zugehörig, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Beispielhaft kann angeführt werden, dass wenn eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember bis zum 10.01. geleistet wurde, diese Zahlung noch in das Vorjahr gehört. Ob diese Regel immer gilt, ist eine Frage mit der ich das Finanzgericht München befasste.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall wurden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 am 09.01.2018 durch den Kläger an das Finanzamt geleistet. Die Gewinnermittlung nahm der Kläger durch Einnahmen-Überschussrechnung vor. In der Annahme, dass diese unter die Zehntageregelung fielen, berücksichtigte der Kläger die Vorauszahlungen in seiner Gewinnermittlung für 2017. Dies wurde vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt.

Das Urteil des Finanzgerichts

Die Klage die der Kläger hier gegen richtete, wurde vom Finanzgericht abgelehnt. Dies tat es mit der Begründung, dass nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerzahler kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen seien, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen gelten.

Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen handelte es sich zwar um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet worden sind, jedoch scheitere die Zuordnung dieser Ausgaben zu dem Jahr 2017 daran, dass diese Zahlungen bereits im dritten Quartal des Jahres fällig wurden. Entscheidend sei also der Fälligkeitszeitraum einer Ausgabe, damit dieser in die Zehntageregelung fällt oder nicht. Als einschränkende Voraussetzung für die Zehntageregel muss die Fälligkeit also kurz vor Beginn oder nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Ausgabe eintreten. Im vorliegenden Fall konnten die Zahlungen erst im Jahr 2018 berücksichtigt werden.

 

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