Bei berufsbedingtem Umzug erkennt das Finanzamt höhere Pauschalen an

Inhaltsverzeichnis

Möglichkeit der Minderung

Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug können steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Minderung gilt nicht nur für größere Posten wie Maklerkosten, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition, welche einzeln belegt werden müssen, denn auch ein Pauschalbetrag für sonstige Umzugskosten ist steuerlich absetzbar. Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte hierzu am 01.04.2021 neue Umzugspauschalen.

Höhe der Pauschalen

Arbeitnehmer, welche berufsbedingt umziehen, wird zunächst die Ansetzung einer Pauschale in Höhe von 870 Euro gestattet. Für alle weiteren Haushaltsmitglieder kann weiterhin ein Betrag von jeweils 580 Euro hinzugerechnet werden.

Für Fälle in denen der umziehende Arbeitnehmer noch keine eigene Wohnung hatte, oder nicht in eine eigene Wohnung zieht, wird zumindest eine Pauschale von 174 Euro gestattet.

Voraussetzungen für die Begünstigung

Zwingend vorausgesetzt ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt. Als weitere Voraussetzung liegt vor, dass der Arbeitnehmer durch den Umzug einen schnelleren Weg zur Arbeit hat. Hierbei kommt es nicht auf die Wegstrecke an sich an, sondern auch die Zeit die benötigt wird um diese Strecke zurückzulegen. Sollte durch den Umzug der Weg zur Arbeit um rund eine Stunde verkürzt werden, kann die oben genannten Pauschalen geltend machen.

 

Quelle: Mandanten-Monatsinformation – Ausgabe Oktober 2021

210714 Images Unterseiten 09
×

Köthe Steuer und Rechtsberatung

Wählen Sie Henry Köthe aus, um Kontakt aufzunehmen.

× Wie können wir Ihnen helfen?