Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Urteil des Bundesgerichthofs

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. So entschied der Bundesgerichtshof am 29.04.2021. Diese Ansetzung soll ungeachtet dessen stattfinden, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers einen Vorteil bei dem Arbeitnehmer begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Problemaufstellung

Im strittigen Fall plante eine Arbeitgeberin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Die Teilnehmer hatten dabei unbegrenzten Zugang auf Speisen und Getränke. Zwei der Teilnehmer haben die Teilnahme an der Veranstaltung abgesagt, was jedoch zu keiner Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Nach Ansicht der Arbeitgeberin handelte es sich bei den Kosten, welche auf die beiden angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfielen, nicht um einen Teil der Zuwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dementsprechend wurden die Kosten der Veranstaltung auf 27 Teilnehmer und somit auch zum Teil auf die Arbeitnehmer aufgeteilt, welche nicht teilnahmen.

Klage vor dem Bundesgerichtshof

Das Finanzamt verlangte jedoch, dass bei der Aufteilung der Veranstaltungskosten nur die 25 teilnehmenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Diese Klage hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

 

Quelle: Mandanten-Monatsinformation – Ausgabe September 2021

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