Einreichung einer Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist – Gefahr der Verjährung

Einreichung einer Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist – Gefahr der Verjährung

Der Zeitpunkt in dem der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, ist für die Wahrung der Festsetzungsfrist maßgeblich. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an in dem eine Steuererklärung bei der Finanzbehörde eingereicht wurde. So entschied der Bundesfinanzhof.

Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserklärung sei nicht als Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO anzusehen. Wenn der Erlass eines (begünstigten Steuerbescheids erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt und dieser Ablehnungsbescheid angefochten werde, trete keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO ein.

Bei einer Antragsverlängerung sei die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht Anwendbar. Mithin beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Wenn die Steuererklärung erst einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingereicht wurde, kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht erwartet werden, dass der Steuerbescheid noch innerhalb der Frist den Bereich der Finanzbehörde verlasse.

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